=====Einstellung von Mitarbeitern eines EVTZ===== In der Übereinkunft des EVZT sind „die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren“ zu bestimmen (Art. 8 Abs. 2 lit. k) [[EVTZVO]]). Analog sind in der Satzung eines EVTZ „seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen“ festzulegen (Art. 9 Abs. 2 lit. e) [[EVTZVO]]). Es handelt sich hierbei um die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 26 EVTZÄndVO). [hier ausbauen] Wie kann dies aus der Sicht eines Arbeitsrechtlers verstanden werden? Wie präzise sollen die Bestimmungen sein? Erfahrungsgemäß werden sehr allgemeine Klausel verwendet. ----- CategoryEVTZPersonal