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=====Grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge=====
==Juristische Fragestellungen der grenzübergreifenden Gesundheitsfürsorge==


((1)) Einführung
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den medizinischenDienstleistungen schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben aus diesem Bereich schaffen.
Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf die Fragen, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.) und wie sehen die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur aus (C.). Dabei wird insbesondere auf den EVTZ eingegangen. Abschließend werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes geprüft (D.).


((1)) Individuelle grenzüberschreitende Inanspruchnahme des medizinischen Angebots
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme Gesundheitsleistungen erlauben.
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell **individuelle** Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen im EU-Ausland weitgehend möglich ist.


((1)) Kooperation von Versicherunsgträgern und Dienstleistungserbringern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
Anschließend ist darzustellen, wie die Versicherungsträger aus einem Mitgliedstaat mit dem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Land zusammenarbeiten können. Details dazu unter **[[GrenzüberschreitendeKooperationImGesundheitswesen Grenzüberschreitende Kooperation im Gesundheitswesen]]** werden.


((1)) Gemeinsame Strukturen für grenzüberschreitende Gesundheitsvorsorge
Als weiterer Schritt für die Entwicklung der Zusammenarbeit kommt die Errichtung von gemeinsamen Gesundheitsstrukturen in einer Grenzregion in Betracht. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).


((1)) Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Einen wesentlichen Teil der Gesundheitsfürsorge stellt der Rettungsdienst dar. Er unterliegt aber anderen Regelungen als die klassischen medizinischen Dienstleistungen. Aus der **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Analyse]]** ergibt sich zunächst, dass die EU hierfür nur wenige Harmonisierungskompetenzen hat. Diese beziehen sich insbesondere auf die technische Anforderungen (Bekleidung, Transportwagen usw.). Einem effektiven grenzüberschreitenden Rettungsdienst stehen systemische Unterschiede im Wege.

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CategoryEVTZGesundheitsschutz