===== Vorgaben der EnSTransV ===== == Meldepflichten etc. aus der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2016 == ((1)) Regelungsinhalt - Meldepflichten Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (nachstehend kurz EnSTransV) hat nur eine Aufgabe: die **Steuerbegünstigungen** in Bezug jeweils auf die Stromsteuer und die Energiesteuer **durch Anzeige bzw. Erklärung des Steuerbegünstigten transparent zu machen**. ((2)) Adressat der Meldepflichten Die in der Verordnung statuierten Meldepflichten betreffen im Allgemeinen die Steuerbegünstigten im Sinne des {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}}. Dies sind Rechtssubjekte, die nach dem Stromsteuergesetz oder nach dem Energiesteuergesetz - Steuerbefreiungen, - Steuerermäßigungen oder - Steuerentlastungen erhalten. ((2)) Definition der Steuerbegünstigung Welche Begünstigungen unter die Vorschrift im Einzelnen fallen, wird unter anderem in der Anlage 1 zur Verordnung festgehalten. Das Bundesministerium für Finanzen soll gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 S. 2 EnSTransV"}} den Inhalt dieser Anlage auch regelmäßig unter zoll.de veröffentlichen. Demnach sind folgende Steuererleichterungen meldepflichtig: ((3)) Steuerbefreiung gem. {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}} Zu den sonstigen Steuerbegünstigungen i. S. d. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}} gehört die Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}}. Diese Begünstigung betrifft die Verwendung von Biogas und ähnlichen (meist geförderten - wie Grubengas etc.) Stoffen in Stromerzeugungsanlagen. ((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3 EnergieStG"}} ((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3a EnergieStG"}} ((3)) Steuerermäßigungen gem. 9 StromStG Sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 ((3)) Steuerentlastungen gem. EnergieStG §§ 50, 53a, 53b, 54-57 EnergieStG ((3)) Steuerentlastungen gem. Stromsteuergesetz §§ 9b, 10 StromStG ((3)) Steuerentlastung gem. § 14a Stromsteuer-DurchführungsVO ((2)) Meldepflichten im Detail Was und wie zu melden ist, regelt {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}}: - wenn Steuerentlastungen gewährt wurden, ist eine Erklärung gem. {{du przepis="§ 5 EnSTransV"}} abzugeben, - wenn sonstige Steuerbegünstigung gewährt wurde, ist eine Anzeige gem. {{du przepis="§ 4 EnSTransV"}} abzugeben. ((1)) Möglichkeit der Befreiung von den Meldepflichten Von den Verpflichtungen gem. {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}} kann sich ein Rechtssubjekt befreien lassen. Die Befreiung gilt - sofern sie nicht abgelehnt wird - für jeweils 3 Jahre. Voraussetzungen der Befreiung sind: - ordnungsgemäßer Antrag des Verpflichteten, - geringe Höhe der jeweiligen Befreiungen (< 150.000 EUR im Jahr in den letzten 3 Kalenderjahren). ((1)) Weiterführende Quellen - https://www.pressebox.de/pressemitteilung/bhkw-infozentrum-gbr/Neue-Verordnungen-zum-Energiesteuer-und-Stromsteuer-Gesetz-in-Kraft-getreten/boxid/799679