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Art. 14 EVTZ-VO

Auflösung

(1) Unbeschadet der in der Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen über eine Auflösung ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es bzw. sie feststellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 2 oder des Artikels 7 erfüllt, insbesondere bei Feststellung, dass der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Artikel 7 fallen. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde unterrichtet alle Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder unterliegen, über einen Antrag auf Auflösung eines EVTZ.

(2) Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde kann dem EVTZ Zeit zugestehen, um die Situation zu bereinigen. Gelingt dies dem EVTZ innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die Auflösung des EVTZ an.




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