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Version [1818]

Dies ist eine alte Version von Art9EVTZVO erstellt von MarcinKrzymuski am 2018-01-26 17:03:59.

 

Art. 9 EVTZ-VO

Satzung

(1) Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.

(2) Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:
  1. die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
  2. seine Entscheidungsverfahren;
  3. seine Arbeitssprache(n),
  4. die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
  5. seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
  6. die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
  7. die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
  8. die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
  1. die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.





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