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EVTZ und Beihilferecht


A. Einführung
Der EVTZ kann auf zwei Art und Weisen mit dem Beihilferecht konfrontiert werden. Zum einen stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Mitglieder zugunsten des EVTZ beihilferechtlich zu qualifizieren sind. Es handelt sich in der ersten Reihe um die Mitgliedsbeiträge, die durch die Gründungsdokumente der Verbünde vorgesehen werden. Ferner können die Mitglieder oder sonstige Stellen zugunsten des EVTZ weitere Leistungen finanzieller und nicht finanzieller Art vornehmen, die Beihilfemaßnahmen darstellen können.
Zweiter Fragenkomplex bezieht sich auf die beihilferechtliche Qualifikation von Fördermaßnahmen aus den Interreg-Kooperationsprogrammen, die dem EVTZ gewährt werden können. Insbesondere in den Interreg-Programmen 2014-2020 ist das Beilhilerecht sehr relevant geworden. In den Kooperationsprogrammen und Förderhandbüchern wird aktuell auf die beihilferechtlichen Komponente des Förderprogrammes hingewiesen. Der Zweck ist, den Antragstellern die potentiellen Implikationen zu beleuchten.
Im nachfolgenden werde zunächst die Fragen der Wechselbeziehungen zwischen den Mitgliedern und dem EVTZ näher betrachtet. Wie bereits angedeutet, werden zunächst die Mitgliedsbeiträge aus der Perspektive des Beilhilferechts näher betrachtet. Anschließend wird auf sonstige Fördermaßnahmen seitens der Mitglieder und anderer Einrichtungen eingegangen, die für die beihilferechtliche Problematik relevant sein kann. Im zweiten Teil werden dementsprechend die Fragestellungen der Förderung von EVTZ mit den Finanzmitteln aus den Kooperationsprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit untersucht. Es sollen die Konstellationen unterschieden werden, wenn der EVTZ selbst als Verwaltungsbehörde handelt und wenn er als Begünstigter sich um die Finanzmitteln bewirbt.

B. Subventionierung des EVTZ als Beihilfe
Zum einen, ist zu prüfen, ob die Mittel der Mitglieder, mit denen das operative Geschäft von EVTZ finanziert wird, als Beihilfe angesehen werden kann.

1. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge für einen EVTZ sind staatliche Mittel, da sie aus den Haushalten von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.

2. Sonstige Leistungen zugunsten des EVTZ

a. Insbesondere Entsendung des Personals

b. Andere Leistungen
Der EVTZ kann von seinen Mitgliedern auch weitere Einlagen erhalten (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.). Diese stellen auch staatliche Mittel dar und können daher


C. INTERREG und Beihilfe

Dazu mehr in der Datei InterregUndBeihilferecht
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