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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


A. Haftung des EVTZ für Handlungen seiner Organe
(...)

B. Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
Die Haftung der Mitglieder des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
  1. die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
  2. die Haftung des Mitglieds in der Ubereinkunft nicht ausgeschlossen wurde.

1. Vorrang der Haftung des EVTZ
Die Haftung der Mitglieder kommt, vorbehaltlich des Pkt. 2 (unten), erst dann in Betracht, wenn die Aktiva des EVTZ für die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen (Art. 12 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO). Dabei spielt keine Rolle, woraus die Verbindlichkeiten sich ergeben (vertragliche, quasivertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse).


2. Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung der EVTZ-Mitglieder
Die Grundsätze greifen aber nur dann, wenn die Haftung der Mitglieder nicht beschränkt wurde. Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben oder aus Art. 12 Abs. 2a EVTZ-VO.


a. Beschränkung der Haftung nach nationalen Recht
Der erste Fall kommt z.B. im polnischen Recht vor.
Nach Art. 19 UEUWT
art. 19 UEUWT
1. Skarb Państwa nie ponosi odpowiedzialności za zobowiązania ugrupowania, którego członkiem jest Rzeczpospolita Polska.
2. Jednostki samorządu terytorialnego, państwowe osoby prawne oraz samorządowe osoby prawne nie ponoszą odpowiedzialności za zobowiązania ugrupowania, którego są członkiem.
haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.

Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland in der Regel nicht national geregelt. Nach der reformierten EVTZ-VO bedürfen deutsche Mitglieder für die Beschränkung der Haftung eine ausdrückliche Grundlage. Diese liegt aber nicht vor, sodass diese Mitglieder in der Regel für den EVTZ haften werden. Eine solche Beschränkung seit seit dem 1.9.2017 die bayerische EVTZ-Durchführungsverordnung vom 16. August 2017.

3. Sicherheitsleistung von "EVTZ mbH"
Des Weiteren werden nach der neuen EVTZ-VO die Mitgliedstaaten die beschränkt haftende EVTZ in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr untersagen können. Einige Mitgliedstaaten haben bisher ausdrücklich die Errichtung auf ihrem Staatsgebiet von EVTZ mit beschränkt haftenden Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verboten (z.B. Tschechische Republik (§ 18a Abs. 2 des Gesetzes vom 29.06.2000 über die Förderung der Regionalentwicklung (Zákon o podpoře regionálního rozvoje, 248/2000 Sb. i.d.g.F.). Die Tschechiche Republik plädierte auch für die Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit (Dokument vom 16.12.2011, Rámcová pozice/Stanovisko pro Parlament ČR projednávaná věc: Návrh nařízení Evropského parlamentu a Rady, kterým se mění nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci (ESÚS), pokud jde o vyjasnění, zjednodušení a zlepšení zřizování a provádění takovýchto seskupení, S. 4)). Nunmehr kann der Sitzstaat event
ll eine entsprechende Sicherheitsleistung (Versicherung, Garantie) verlangen (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4 EVTZ-VO n.F.).


C. Haftung des Sitzstaates für EVTZ
Der Sitzstaat des EVTZ haftet aber nach Art. 27 Abs. 3 ETZ-VO, wenn es dem federführenden Begünstigten nicht möglich ist, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen.
Der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist, erstattet der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden.
Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.

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