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Zuletzt bearbeitet am 2015-10-29 09:42:47 durch MarcinKrzymuski

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=====Rechtscharakter der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit =====
==Untersuchung der Rechtspersönlichkeit des EVTZ ==
((1)) Allgemeines
Die EVTZ sind juristische Personen (Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO) die für die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit aus mindestens einem EU-Mitgliedstaat mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mir einem Drittstaat (Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) konzipiert worden sind. Dies ist schon deswegen von Bedeutung, dass zum ersten Mal ein unionales Kooperationsinstrument für öffentliche Einrichtungen eigene Rechtspersönlichkeit hat (anderes als z.B. die nur teilrechtsfähige EWIV).
Allerdings bestehen wesentliche Zweifel über die Einordnung der Rechtspersönlichkeit der Verbünde. Man variiert zwischen der unionsrechtlichen und nationalrechtlichen Rechtspersönlichkeit. Ferner ist die Qualifikation der Verbünde als öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Person offen.
((1)) Erwerb der Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO). Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
Über die Notwendigkeit der Registrierung und/oder Veröffentlichung entscheidet das Recht des Sitzstaates des künftigen EVTZs.
((2)) Rechtslage in Polen
Nach polnischem Recht unterliegen die EVTZ mit satzungsmäßigem Sitz in Polen der Registrierung in einem EVTZ-Register (Art. 8 Abs. 1 polEVTZG). Das EVTZ-Register wird vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister geführt (Art. 7 Abs. 2 polEVTZG). Die Details wurden in einer entsprechenden [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] festgelegt. Mit dem Tag der Registrierung erlangen die EVTZ ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 8 Abs. 2 polEVTZG).
Die Übereinkunft und die Satzung der in Polen ansässigen Verbünde werden in //Monitor Sądowy i Gospodarczy// veröffentlicht (Art. 13 polEVTZG).

((2)) Brandenburg
Dagegen hat das Land Brandenburg diesbezüglich in der [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] keine Vorschriften diesbezüglich getroffen. Damit ist Art. 5 EVTZ-VO unmittelbar anwendbar, sodass die ev. Registrierung oder Veröffentlichung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit maßgeblich ist.
((1)) Unionsrechtliche oder nationalrechtliche Rechtspersönlichkeit
Die Verfasser der Analyse "Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit" vertreten die Ansicht, dass es sich ohne weiteres um die Rechtspersönlichkeit des europäischen Unionsrechts handelt ([[http://cor.europa.eu/en/archived/documents/89ef935a-4600-4dd2-9776-d046bf5aaf74.pdf EVTZ]], 2007, s. 82). Diese Meinung wird durch weitere Autoren in der rechtswissenschaftlichen Literatur bestätigt (ObwexerEVTZAlsNeuesIntrument, S. 51 und 66; TabakaDietrich2010, S. 286). Dafür spricht, dass es sonst nicht notwendig gewesen wäre, dem EVTZ die Rechtspersönlichkeit in Art. 1 Abs. 3 zu gewähren, wenn dies nach dem nationalen Recht bereits erfolgt hätte. Darüber hinaus wäre die Bestimmung von Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO nicht erforderlich, wenn das nationale Recht über den Umfang der Rechtspersönlichkeit entscheiden würde. Letztlich wäre auch Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 EVTZ-VO obsolet, wenn der EVTZ nationalrechtliche Rechtspersönlichkeit erlangen würde. Da er als Körperschaft des Sitzstaates zu **behandeln** ist, bedeutet dass er keine solche ist (ObwexerEVTZAlsNeuesIntrument, S. 51). Des Weiteren gehen davon die meisten Regelungen der deutschen und österreichischen Bundesländer aus, welche - wie Brandenburg - keine Bestimmungen über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit getroffen haben. Damit entscheidet alleine Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO über den Erwerb einer unionsrechtlichen Rechtspersönlichkeit. Dies stellt allerdings polnische Regelungen (insb. Art. 8 Abs. 2 polEVTZ).
Dagegen gehen Pechstein und Deja vom Standpunkt aus, dass dieser Rechtsstreit keiner Entscheidung bedarf. Die Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 EVTZ diene ausschließlich der einheitlichen Behandlung von EVTZ als einer juristischen Person in allen EU-Mitgliedstaaten (PechsteinDejaEuR2011, S. 364-365).
Für die europarechtliche Rechtspersönlichkeit sprechen noch weitere Argumente. Nach der EuGH-Entscheidung vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3767 man solle von einer unionsrechtlichen Rechtspersönlichkeit ausgehen, wenn folgende Merkmale der juristischen Person gegeben sind:
- sie wurde durch EU-Recht eingeführt (insbesondere aufgrund einer unmittelbar anwendbaren Rechtsverordnung),
- unterliegt vor allem dem EU-Recht (dem steht nicht entgegen, dass weitere Regelungen aus der Satzung resultieren und subsidiär nationale Vorschriften der Sitzstaates angewendet werden);
- es wird spezifisches Gründungsverfahren etabliert;
- sie ist mit den juristischen Personen des nationalen Rechts des Sitzstaates aufgrund einer entsprechenden Klausel gleich zu behandeln;
- ihr Sitz kann von einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne die Auflösung und Neugründung verlegt werden (Urteil des EuGH vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3768, Rn. 41-43).
In der EVTZ-VO fehlt die Bestimmung in Bezug auf die Sitzverlegung. Dieses Merkmal ist aber eher nicht als Voraussetzung sondern als Rechtsfolge der unionalen Rechtspersönlichkeit anzusehen.
Ferner ist seit der Reform 2013 der EVTZ auch als weiteres Mittel zur Verwirklichung des Binnenmarktes in den zusammenarbeitenden Regionen (Art. 7 Abs. 2 S. 1 EVTZ-VO). Damit wird auch seine europäische Rechtspersönlichkeit untermauert, da der EVTZ wie andere juristischen Personen des EU-Rechts (europäische Aktiengesellschaft, europäische Genossenschaft sowie bereits geplante europäische Privatgesellschaft und europäische Stiftung) zur Verwirklichung des Binnenmarktes beitragen soll.
((1)) Juristische Person des Privat- oder des öffentlichen Rechts
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der EVTZ dem Privat- oder dem öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
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Für die europarechtliche Rechtspersönlichkeit sprechen noch weitere Argumente. Nach der EuGH-Entscheidung vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3767 man solle von einer unionsrechtlichen Rechtspersönlichkeit ausgehen, wenn folgende Merkmale der juristischen Person gegeben sind:
- sie wurde durch EU-Recht eingeführt (insbesondere aufgrund einer unmittelbar anwendbaren Rechtsverordnung),
- unterliegt vor allem dem EU-Recht (dem steht nicht entgegen, dass weitere Regelungen aus der Satzung resultieren und subsidiär nationale Vorschriften der Sitzstaates angewendet werden);
- es wird spezifisches Gründungsverfahren etabliert;
- sie ist mit den juristischen Personen des nationalen Rechts des Sitzstaates aufgrund einer entsprechenden Klausel gleich zu behandeln;
- ihr Sitz kann von einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne die Auflösung und Neugründung verlegt werden (Urteil des EuGH vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3768, Rn. 41-43).
In der EVTZ-VO fehlt die Bestimmung in Bezug auf die Sitzverlegung. Dieses Merkmal ist aber eher nicht als Voraussetzung sondern als Rechtsfolge der unionalen Rechtspersönlichkeit anzusehen.
Ferner ist seit der Reform 2013 der EVTZ auch als weiteres Mittel zur Verwirklichung des Binnenmarktes in den zusammenarbeitenden Regionen (Art. 7 Abs. 2 S. 1 EVTZ-VO). Damit wird auch seine europäische Rechtspersönlichkeit untermauert, da der EVTZ wie andere juristischen Personen des EU-Rechts (europäische Aktiengesellschaft, europäische Genossenschaft sowie bereits geplante europäische Privatgesellschaft und europäische Stiftung) zur Verwirklichung des Binnenmarktes beitragen soll.
((1)) Juristische Person des Privat- oder des öffentlichen Rechts
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der EVTZ dem Privat- oder dem öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

Gelöscht:
Für die europarechtliche Rechtspersönlichkeit sprechen noch weitere Argumente. Nach der EuGH-Entscheidung vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3767 nam solle von einer unionsrechtlichen Rechtspersöblichkeit ausgehen, wenn folgende Merkmale gegeben sind:
- die Rechtspersönlichkeit wurde im EU-Recht angeordnet (insbesondere, wenn sie aus einer unmittelbar anwendbaren Rechtsverordnung resultiert; dem steht nicht entgegen, dass subsidiäre Anwendung von nationalen Vorschriften der Sitzstaates zur Anwendung angeordnet wird);
- es wird spezifisches Gründungsverfahren vorgesehen;
- die juristische Person mit den des nationalen Rechts des Sitzstaates gleich zu behandeln ist;
- der Sitz kann von einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne die Auflösung und Neugründung verlegt werden (Urteil des EuGH vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3768, Rn. 41-43).


Version [135]

Bearbeitet am 2015-10-08 13:48:02 durch MarcinKrzymuski
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Dagegen gehen Pechstein und Deja vom Standpunkt aus, dass dieser Rechtsstreit keiner Entscheidung bedarf. Die Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 EVTZ diene ausschließlich der einheitlichen Behandlung von EVTZ als einer juristischen Person in allen EU-Mitgliedstaaten (PechsteinDejaEuR2011, S. 364-365).
Für die europarechtliche Rechtspersönlichkeit sprechen noch weitere Argumente. Nach der EuGH-Entscheidung vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3767 nam solle von einer unionsrechtlichen Rechtspersöblichkeit ausgehen, wenn folgende Merkmale gegeben sind:
- die Rechtspersönlichkeit wurde im EU-Recht angeordnet (insbesondere, wenn sie aus einer unmittelbar anwendbaren Rechtsverordnung resultiert; dem steht nicht entgegen, dass subsidiäre Anwendung von nationalen Vorschriften der Sitzstaates zur Anwendung angeordnet wird);
- es wird spezifisches Gründungsverfahren vorgesehen;
- die juristische Person mit den des nationalen Rechts des Sitzstaates gleich zu behandeln ist;
- der Sitz kann von einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne die Auflösung und Neugründung verlegt werden (Urteil des EuGH vom 2.5.2006 (C-436/03), Slg. I-3768, Rn. 41-43).

Gelöscht:
Dagegen gehen Pechstein und Deja vom Standpunkt aus, dass dieser Rechtsstreit keiner Entscheidung bedarf. Die Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 EVTZ diene ausschließlich der einheitlichen Behandlung von EVTZ als einer juristischen Person in allen EU-Mitgliedstaaten (PechsteinDejaEuR2011, S. 364-365).


Version [134]

Bearbeitet am 2015-10-08 13:34:43 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die EVTZ sind juristische Personen (Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO) die für die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit aus mindestens einem EU-Mitgliedstaat mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mir einem Drittstaat (Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) konzipiert worden sind. Dies ist schon deswegen von Bedeutung, dass zum ersten Mal ein unionales Kooperationsinstrument für öffentliche Einrichtungen eigene Rechtspersönlichkeit hat (anderes als z.B. die nur teilrechtsfähige EWIV).
Die Verfasser der Analyse "Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit" vertreten die Ansicht, dass es sich ohne weiteres um die Rechtspersönlichkeit des europäischen Unionsrechts handelt ([[http://cor.europa.eu/en/archived/documents/89ef935a-4600-4dd2-9776-d046bf5aaf74.pdf EVTZ]], 2007, s. 82). Diese Meinung wird durch weitere Autoren in der rechtswissenschaftlichen Literatur bestätigt (ObwexerEVTZAlsNeuesIntrument, S. 51 und 66; TabakaDietrich2010, S. 286). Dafür spricht, dass es sonst nicht notwendig gewesen wäre, dem EVTZ die Rechtspersönlichkeit in Art. 1 Abs. 3 zu gewähren, wenn dies nach dem nationalen Recht bereits erfolgt hätte. Darüber hinaus wäre die Bestimmung von Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO nicht erforderlich, wenn das nationale Recht über den Umfang der Rechtspersönlichkeit entscheiden würde. Letztlich wäre auch Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 EVTZ-VO obsolet, wenn der EVTZ nationalrechtliche Rechtspersönlichkeit erlangen würde. Da er als Körperschaft des Sitzstaates zu **behandeln** ist, bedeutet dass er keine solche ist (ObwexerEVTZAlsNeuesIntrument, S. 51). Des Weiteren gehen davon die meisten Regelungen der deutschen und österreichischen Bundesländer aus, welche - wie Brandenburg - keine Bestimmungen über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit getroffen haben. Damit entscheidet alleine Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO über den Erwerb einer unionsrechtlichen Rechtspersönlichkeit. Dies stellt allerdings polnische Regelungen (insb. Art. 8 Abs. 2 polEVTZ).
Dagegen gehen Pechstein und Deja vom Standpunkt aus, dass dieser Rechtsstreit keiner Entscheidung bedarf. Die Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 EVTZ diene ausschließlich der einheitlichen Behandlung von EVTZ als einer juristischen Person in allen EU-Mitgliedstaaten (PechsteinDejaEuR2011, S. 364-365).

Gelöscht:
Die EVTZ sind juristische Personen (Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO) die für die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit aus mindestens einem EU-Mitgliedstaat mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mir einem Drittstaat (Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) konzipiert worden sind.


Version [132]

Bearbeitet am 2015-10-08 12:53:14 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
=====Rechtscharakter der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit =====
==Untersuchung der Rechtspersönlichkeit des EVTZ ==
((1)) Allgemeines
Die EVTZ sind juristische Personen (Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO) die für die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit aus mindestens einem EU-Mitgliedstaat mit einem anderen EU-Mitgliedstaat oder mir einem Drittstaat (Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) konzipiert worden sind.
Allerdings bestehen wesentliche Zweifel über die Einordnung der Rechtspersönlichkeit der Verbünde. Man variiert zwischen der unionsrechtlichen und nationalrechtlichen Rechtspersönlichkeit. Ferner ist die Qualifikation der Verbünde als öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Person offen.
((1)) Erwerb der Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO). Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
Über die Notwendigkeit der Registrierung und/oder Veröffentlichung entscheidet das Recht des Sitzstaates des künftigen EVTZs.
((2)) Rechtslage in Polen
Nach polnischem Recht unterliegen die EVTZ mit satzungsmäßigem Sitz in Polen der Registrierung in einem EVTZ-Register (Art. 8 Abs. 1 polEVTZG). Das EVTZ-Register wird vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister geführt (Art. 7 Abs. 2 polEVTZG). Die Details wurden in einer entsprechenden [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] festgelegt. Mit dem Tag der Registrierung erlangen die EVTZ ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 8 Abs. 2 polEVTZG).
Die Übereinkunft und die Satzung der in Polen ansässigen Verbünde werden in //Monitor Sądowy i Gospodarczy// veröffentlicht (Art. 13 polEVTZG).

((2)) Brandenburg
Dagegen hat das Land Brandenburg diesbezüglich in der [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] keine Vorschriften diesbezüglich getroffen. Damit ist Art. 5 EVTZ-VO unmittelbar anwendbar, sodass die ev. Registrierung oder Veröffentlichung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit maßgeblich ist.
((1)) Unionsrechtliche oder nationalrechtliche Rechtspersönlichkeit
CategoryEVTZAnalysen

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((1)) CHARAKTER DES EVTZ
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
((1)) HANDELN IM PRIVATRECHT
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im internationalen Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
CategoryKosz


Version [131]

Bearbeitet am 2015-10-08 12:26:53 durch MarcinKrzymuski
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CategoryKosz

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CategoryEVTZAnalysen


Version [85]

Bearbeitet am 2015-09-29 14:27:47 durch MarcinKrzymuski
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((1)) CHARAKTER DES EVTZ
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).

((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.

((1)) HANDELN IM PRIVATRECHT
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im internationalen Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
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CategoryEVTZAnalysen

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CategoryKosz


Version [84]

Bearbeitet am 2015-09-29 14:27:15 durch MarcinKrzymuski
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CategoryKosz

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((1)) CHARAKTER DES EVTZ
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).

((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.

((1)) HANDELN IM PRIVATRECHT
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im internationalen Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
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Version [83]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2015-09-29 14:26:41 von MarcinKrzymuski bearbeitet.