Alle Kategorien:
  E V T Z Allgemein
 EVTZ-Datenbank
  E V T Z Dokumente
 Kommentare
 Literaturdatenbank
  E V T Z Praxis
 Rechtsprechungsdatenbank
 Rechtsvorschriften
  Kooperationsinstrumente
 Startseite

Version [133]

Dies ist eine alte Version von EVTZRechtsnaturGrundlagen erstellt von MarcinKrzymuski am 2015-10-08 12:53:32.

 

EVTZ - Rechtsgrundlagen


Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen ergänzt.

A. Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) (hier als PDF).

B. Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in Polen im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, UEUWT) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer Rechtsverordnung des Außenministers geregelt.

In Brandenburg ist die Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg zu beachten.

Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der Übereinkunft über den EVTZ und in seiner Satzung eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (Prawo o stowarzyszeniach, PrStow) anwendbar (Art. 3 UEUWT
art. 3 UEUWT
W sprawach nieuregulowanych w rozporządzeniu 1082/2006 oraz w ustawie do ugrupowania stosuje się odpowiednio przepisy o stowarzyszeniach.
). In BbgEVTZ-ZustV fehlt eine entsprechende Regelung.

CategoryEVTZ CategoryRechtsvorschriften
Auf dieser Seite sind keine Kommentare vorhanden