Alle Kategorien:
  E V T Z Allgemein
 EVTZ-Datenbank
  E V T Z Dokumente
 Kommentare
 Literaturdatenbank
  E V T Z Praxis
 Rechtsprechungsdatenbank
 Rechtsvorschriften
  Kooperationsinstrumente
 Startseite

Übereinkunft eines EVTZ


A. Allgemeines
(...)

B. Inhalt der Übereinkunft
In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt (Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO):
a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d) die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
f) die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,
g) die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
h) die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,
i) die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,
j) die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,
k) die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
l) die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,
m) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und
n) die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

C. Genehmigung
Die Übereinkunft ist genehmigungspflichtig (Art. 4 Abs. 3 EVTZVO). Förmlich muss sie aber nur der Staat genehmigen, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll (Art. 4 Abs. 3 EVTZVO). In anderen Fällen genügt eine stillschweigende Genehmigung.

D. Veröffentlichung
Nach polnischem Recht wird die Übereinkunft (konwencja) in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Anordnung des Außenministers (Art. 13 UEUWT).

CategoryEVTZAllgemein
Auf dieser Seite sind keine Kommentare vorhanden