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Aktuelle Streitfragen zum EEG

Überblick über neueste Rechtsprechung - Stand 2016


A. Einleitung
Das EEG ist mit insgesamt 16 Jahren in seinen bislang mindestens 4 komplett unterschiedlichen Fassungen ein einerseits noch sehr junges Gesetz, andererseits aber auch ein sehr häufig neu geschriebenes. Entsprechend hoch ist auch immer wieder die Unsicherheit bei der Anwendung seiner Vorschriften. Auch gegenwärtig werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten rund um die Thematik der EEG-Anlagen und ihrer Förderung geführt. Einige in der Rechtsprechung zuletzt in Erscheinung getretene Rechtsfragen werden nachstehend kurz vorgestellt.


B. Anlagenbegriff im EEG - Photovoltaik
Der Anlagebegriff im EEG hat Bedeutung für einige Rechtsfragen des Gesetzes. Insbesondere die Frage der Inbetriebnahme der Anlage (ist bereits die Anlage an sich oder nur ihre Bestandteile in Betrieb gewesen?) sowie mitunter auch die Frage ihrer Gesamtleistung hängen davon ab, was konkret als Anlage i. S. d. EEG zu betrachten ist. Die Legaldefinition des EEG (die sowohl in § 3 Nr. 1 EEG 2009 wie auch in § 5 Nr. 1 EEG 2014 gleich lautet) war zwar schon seit einiger Zeit vorhanden, ist aber nicht besonders aufschlussreich. Deshalb musste der genaue Anlagenbegriff durch Auslegung ermittelt werden. Dies war - zumindest in Bezug auf Photovoltaikanlagen - nicht weiter problematisch, weil die Linie der Rechtsprechung [1]
[1] So zum Beispiel Urteile des OLG Schleswig vom 22. 3. 2012, Az. 16 U 107/12; OLG Saarbrücken vom 2. 2. 2011, Az. 1 U 31/10.
weitgehend klar schien und so auch aus der Gesetzesbegründung herausgelesen wurde [2].
[2] Vgl. Drucksachen des Bundestages, 17/6071, S. 62.
Demnach war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in der Regel jede Einheit, die selbständig in der Lage war, Strom zu erzeugen und einzuspeisen. Damit war auch jedes Modul einer Photovoltaikanlage als EEG-Anlage anzusehen.

Dieser Auffassung hat der BGH zunächst im Hinblick auf Biogasanlagen im Jahre 2013 widersprochen [3]. Und im Jahre 2015 hat der BGH diesen Begriff auch für Photovoltaikanlagen - entgegen der bisherigen Praxis und Auffassung - zugrunde gelegt [4]. Demnach ist [für die rechtliche Bewertung] über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als eine Anlage darstellen. Daraus folgt, dass einzelne Module einer Photovoltaikanlage - unabhängig von ihrer eigenständigen Funktionsfähigkeit - als Anlage zu betrachten sind.

Dieses Urteil des BGH kann erheblichen Einfluss sowohl auf Altfälle haben (Risiko einer nachträglichen Einstufung in eine andere Zeitscheibe der Vergütungssätze, weil der sog. "Glühlampentest" noch keine Inbetriebnahme der gesamten Anlage ist) wie auch für die Zukunft (was passiert beim Ausbau der Anlage? Ist dies dann eine neue Anlage oder eine Modifizierung der alten also nach alten Sätzen zu vergüten?).

Dabei ist allerdings zu bemerken, dass die gröbsten Probleme durch die Novelle des EEG (EEG 2017) mit der Neudefinition der Anlage im Bereich der Photovoltaik in § 3 Nr. 1 beseitigt werden dürften. Einige Details dazu vgl. hier.


C. Bereicherungsanspruch für ohne Vergütung eingespeisten Strom
Gegen Ende 2015 befasste sich der BGH in einem Urteil [5]
[5] Urteil vom 18. 11. 2015 - VIII ZR 304/14, veröffentlicht auch in RdE 2016, 124 ff.
mit einer auf den ersten Blick recht simplen Frage, ob bei Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf Null ein zumindest reduziertes Entgelt im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung möglich ist.

Die aktuell in § 25 EEG vorgesehene Reduzierung der Vergütung war im EEG in seiner Fassung aus dem Jahre 2012 in § 17 geregelt. Die Regelungen sind weitgehend vergleichbar, so dass das Urteil auch auf das EEG 2014 ohne Einschränkung anwendbar sein dürfte.

Neben der rein energierechtlichen Dimension des Falles ist an dieser Stelle interessant, dass der BGH hier zum Verhältnis zwischen dem EEG und dem allgemeinen Zivilrecht - konkret (§ 812 BGB) - Stellung bezieht. Denn es ist auch allgemein gut zu wissen, in welchem der großen Rechtsgebiete - Zivilrecht oder öffentliches Recht - das EEG und das gesamte Energierecht angesiedelt sind. Und auch, wenn dies nicht für jede Fragestellung pauschal zu beantworten ist, handelt es sich bei den meisten Rechtsverhältnissen zwischen den Marktteilnehmern sowohl im EnWG (z. B. Netzanschluss, Grundversorgung, Netzzugang etc.) wie auch im EEG (Vergütungsanspruch, Netzanschluss etc.) ums Privatrecht.

Deshalb verwundert auch kaum, dass im oben genannten Fall für den Anlagenbetreiber nicht nur die Ansprüche nach dem EEG in Betracht kamen, sondern auch solche gem. den allgemeinen Vorschriften des BGB. Es ist dabei auch folgerichtig an das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB zu denken, wenn etwas geliefert aber nicht bezahlt wurde. Dies ist ein klassischer Fall des Bereicherungsrechts.

Der BGH verneinte aber den Bereicherungsanspruch vor allem mit der Begründung, dass die Vorschriften des EEG einen abschließenden Charakter haben und eine Berufung auf die allgemeinen Bereicherungsvorschriften wegen spezieller und damit vorrangiger Regelungen unzulässig ist [6] . Dies tat der BGH unter Würdigung auch anders lautender Meinungen in der Lehre [7]

ausgeschlossen? - RdE 2016, 124 ff.
interessant daran ist, dass hier das Verhältnis zwischen allgemeinen Regeln des Zivilrechts und den Spezialregelungen des EEG geklärt wird
denn an sich ist das Energierecht (und auch das EE-Recht) in den meisten Konstellationen Zivilrecht, so dass im Zweifel das allgemeine Zivilrecht Anwendung findet – so auch Bereicherungsrecht;
in diesem konkreten Fall versagt das Gericht aber die Anwendung des allgemeinen § 812 BGB
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