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Version [1458]

Dies ist eine alte Version von EnergieREnergieeffizienz2017 erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-02-13 13:04:24.

 

Änderungen der Regelungen über Energieeffizienz

Stand 2017

A. Voraussichtlicher Ablauf der Novelle
Die Gesetzgebungsarbeiten werden voraussichtlich im Jahre 2017 durchgeführt. Nachdem im Januar 2017 bereits der Referentenentwurf vorgelegt wurde, ist
  • mit dem Beschluss des Bundestages bis Juni 2017 zu rechnen;
  • im Sommer kann mit Mitwirkung des Bundesrates berücksichtigt werden;
  • im Herbst wird das Gesetz voraussichtlich in seiner Endfassung verkündet.
Das neue Gesetz kann dementsprechend zum 1. 1. 2018 in Kraft treten.

B. Gesetzgebungstechnischer Rahmen
Aktuell sind die Vorgaben zur Energieeffizienz über unterschiedliche Rechtsakte verteilt. Die im EnEG, in der EnEV und im EEWärmeG enthaltenen Regelungen behandeln zum großen Teil die gleichen praktischen Probleme - Standards der Energieeffizienz. Aus dem Blickwinkel der Primärenergienutzung ist der Einsatz von erneuerbaren Energien im Grunde auch eine Frage der Energieeffizienz. Darüber hinaus sind noch einige Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU [1] nicht ins deutsche Recht umgesetzt. Deshalb sollen
  • die bisher geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet der energetischen Anforderungen an Gebäude zusammengefasst und
  • die Vorgaben der RL 2010/31/EU umgesetzt werden.
Deshalb soll ein neues Gesetz erlassen werden - das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die genannten Ziele werden im Referentenentwurf der Bundesregierung aufgegriffen und nach Aussage der zuständigen Ministerien (das BM für Wirtschaft und Energie sowie das BM für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) auch erreicht.

C. Details zum Referentenentwurf
Nachstehend wird der Referentenentwurf vom 23. 1. 2017 etwas näher behandelt.

1. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
Der Referentenentwurf zielt in inhaltlicher Hinsicht auf die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU ab. Eines der grundlegenden Ziele der Richtlinie ist gem. Art. 9 der RL die Sicherstellung durch die Mitgliedstaaten, dass künftig alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Dabei gilt diese Vorgabe
  • ab 2019 für Gebäude der öffentliche Hand,
  • ab 2021 für alle übrigen Gebäude (Private, auch Wohngebäude, sog. privater Neubau).
Im Referentenentwurf wird insbesondere auf die ab 2019 geltende Pflicht der öffentlichen Hand Bezug genommen, die mit dem neuen Gesetz umgesetzt sein soll. Im Hinblick auf den privaten Neubau ab 2021 wird auf spätere gesetzgeberische Maßnahmen verwiesen. Der Referentenentwurf dazu im Wortlaut: "Zur Umsetzung von Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie wird der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude festgelegt, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand). Der Niedrigstenergiegebäudestandard für den privaten Neubau ist in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2021 festzulegen." [2]

Mit anderen Worten setzt das neue Gesetz die Gebäuderichtlinie im Hinblick auf Gebäude der öffentlichen Hand um. Die bis zum Jahre 2021 notwendige Umsetzung des Art. 9 RL 2010/31/EU im Hinblick auf privaten Neubau (Niedrigstenergiegebäude) wird noch nicht vorgenommen. Der status quo aus dem EnEG und dem EEWärmeG wird allerdings übernommen und vereinheitlicht.

2. Grundsätze
Das Gesetz behält nach Aussage der Bundesregierung die Grundsätze der
  • Wirtschaftlichkeit (§ 1 Abs. 2 GEG-E sowie § 5 GEG-E) und
  • Technologieoffenheit.
D. h., dass eine übermäßige finanzielle Belastung der Bauherren zu vermeiden ist und die Nutzung bewährter Technologien prinzipiell nach wie vor möglich ist.

3. Regelungen im Übrigen
Das neue Gesetz soll in erster Linie eine Vereinheitlichung der Regelungen aus den EnEG, EnEV und dem EEWärmeG erreichen. Demzufolge sind die meisten Regelungen im Entwurf identisch, wie Regelungen der genannten Rechtsakte oder wurden bei Übernahme nur redaktionell überarbeitet.


[1] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 (EU-Gebäuderichtlinie).
[2] Hervorhebungen wurden durch Verfassers des Artikels vorgenommen.
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