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Messstellenbetrieb

oder Digitalisierung der Energiewende


A. Regelungssystematik ab 2016
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurden die Regelungen über den Betrieb von Energiemessstellen in einem Gesetz zusammengefasst [1]. Damit wird die Thematik der Verbrauchsmessung und der intelligenten Zähler insgesamt neu geordnet.


B. Wichtigste inhaltliche Änderungen
Neben einer redaktionellen Änderung führt die Neuregelung zu einigen auch inhaltlichen Veränderungen.

1. Neue Marktordnung und Begriffe
Der Gesetzgeber versucht im neuen MsbG einige begrifflichen Unklarheiten zu beseitigen und definiert insbesondere auch, was intelligente Messsysteme sind. Gem. § 2 S. 1 Nr. 7 MsbG setzt sich ein solches System aus
  • einer modernen Messeinrichtung (§ 2 S. 1 Nr. 15 MsbG) und
  • einem Gateway zur (sicheren) Kommunikation mit berechtigten Stellen (§ 2 S. 1 Nr. 19 MsbG)
zusammen.

Die verschiedenen Aufgaben im Hinblick auf das Messwesen, d. h.
  • Betrieb der Messeinrichtung (Messstellenbetrieb),
  • die Messung selbst,
  • Administration der Datenschnittstelle
werden nicht auf verschiedene Rechtssubjekte aufgeteilt (wie es noch die Regelung im EnWG im Hinblick auf die Messung vorsah), sondern dem sog. grundzuständigen oder dem Dritten Messstellenbetreiber zugewiesen. Die freie Wahl des Messdienstleisters bezieht sich nun also nur auf eine, all die oben genannten Aufgaben umfassende Tätigkeit.

Auf der Grundlage der Neuregelung wird aber eine deutliche Trennung der Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers eingeführt, auch wenn in der Praxis zunächst meist Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber bleiben werden. Im Gegensatz zur Regelung im alten § 21b EnWG ist in § 3 MsbG neben dem Netzbetreiber eine neue Kategorie eines Rechtssubjektes - des o. g. grundzuständigen Messstellenbetreibers - vorgesehen.

2. Entgelte für Messstellenbetrieb
Im Hinblick auf die Entgelte für die Messung unterscheidet das neue Gesetz zwischen
  • intelligenten und modernen Systemen einerseits und
  • sonstigen Messeinrichtungen oder Messsystemen andererseits.
Nur die intelligenten und modernen Systeme sollen separat auf der Grundlage eines speziellen Vertrages vergütet werden. Die traditionelle Messung bleibt nach wie vor Bestandteil der Netzentgelte. Ungeachtet dessen erscheint es unter dem Regime des neuen MsbG möglich, dass die Abrechnung doppelt erfolgen muss. Auf jeden Fall wird für den Letztverbraucher deutlich, dass die Leistung der Verbrauchsmessung (sofern mit intelligenten oder zumindest modernen Systemen erfolgt) eine separate Leistung ist, die zu bezahlen ist. Dies soll den Wettbewerb stärken.

Eine Neuerung ist in jedem Fall die Vorgabe von Preisobergrenzen, die über die Zumutbarkeit eines intelligenten Zählers entscheiden. Die in § 31 MsbG für unterschiedliche Fallgruppen des § 29 MsbG vorgesehenen Beträge unterscheiden dabei nach der Geschwindigkeit der Umrüstung bestimmter Anschlüsse durch den Messstellenbetreiber sowie nach dem Jahresverbrauch an den betroffenen Messstellen.

Die in § 31 sowie in § 32 MsbG genannten Preisobergrenzen beziehen sich dabei jeweils auf das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb. Zum Messstellenbetrieb gem. § 3 MsbG zählen folgende Aufgaben:
  • Administration des Smart-Meter-Gateway gem. Abs. 1,
  • Einbau, Betrieb, Wartung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Messstelle gem. Abs 2 Nr. 1,
  • technischen Betrieb der Messstelle sowie Datenübertragung (die wohl Ablesung traditioneller Zähler ersetzt) gem. Abs. 2 Nr. 2,
  • Erfüllung weiterer Anforderungen aus dem Gesetz oder dessen Ausführungsverordnungen gem. Abs. 2 Nr. 3.
Insofern beziehen sich die Preisobergrenzen und insgesamt die im MsbG genannten Entgelte jeweils auf jährliche Beträge, mit denen alle der oben genannten Tätigkeiten vergütet sind. Sofern neben dem Messstellenbetreiber für bestimmte Aufgabe auch der Netzbetreiber tätig werden muss (denkbar in gewissem Umfang bei der Netzabrechnung), ist dies dem Wortlaut des Gesetzes nach in dem Entgelt nicht enthalten.

3. Änderungen beim Wechsel des Messstellenbetreibers
Eine durchaus interessante Änderung sieht das MsbG im Hinblick auf die freie Wahl des Messdiensteanbieters (oder wie es nun im Gesetz heißt, des Messstellenbetreibers). Es wird nach wie vor zwischen dem Anschlussnutzer (z. B. Mieter) und dem Anschlussnehmer (Eigentümer) unterschieden. Während aber bisher das Wahlrecht des Anschlussnutzers Vorrang hatte, ist nun das Prinzip umgekehrt worden. Der Anschlussnutzer kann nur dann frei wählen, wenn der Anschlussnehmer keine Wahl getroffen oder dem Wunsch des Anschlussnutzers zugestimmt hat.
Die Interessen des Anschlussnutzers werden nur insofern geschützt, als der Anschlussnehmer nur dann einen neuen Messstellenbetreiber wählen kann, wenn dieser Wechsel kostenneutral ist, § 6 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.
Diese Umkehrung zulasten des Wahlrechts des Anschlussnutzers sowie einige weitere Einschränkungen dessen Vertragsfreiheit stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken und werden deshalb kritisiert [2]. Ebenso kritisch werden die Regelungen über die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Messstellenbetreibers entschädigungslos endende Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Anbieter bewertet.

4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber im Detail
Der Netzbetreiber ist nach Inkrafttreten des MsbG zunächst auch der grundzuständige Messstellenbetreiber. Die mit dem Grundversorger im Hinblick auf die Energielieferungen vergleichbare Aufgabe, allerdings übertragen auf die Messdienstleistungen, wird auf eine recht ungewohnte Weise geregelt. Folgende Regeln bestimmen dabei - zusammengefasst - seine Tätigkeit:
  • er ist zum Messstellenbetrieb gem. § 3 Abs. 1 MsbG verpflichtet - es sei denn ein anderes Rechtssubjekt wird durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer vertraglich verpflichtet,
  • der Betrieb von Messstellen als grundzuständiger Betreiber bedarf einer Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 MsbG, sofern diese Tätigkeit nicht durch einen mit Genehmigung gem. § 4 EnWG ausgestatteten Netzbetreiber erfolgt,
  • der grundzuständige Messstellenbetreiber kann beim Einsatz intelligenter oder moderner Zähler gem. § 29 nur im Rahmen der Preisobergrenzen des § 31 MsbG agieren - also nur begrenzt Kosten verursachen,
  • die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers kann der Netzbetreiber auf ein anderes Rechtssubjekt vertraglich übertragen, wobei dieses Rechtssubjekt nach Regeln des Vergaberechts zu bestimmen ist (Verweis auf Teil 4 GWB); allerdings ist diese Übertragungsmöglichkeit nur im Hinblick auf die intelligenten Messsysteme möglich - die traditionellen Messsysteme müssen in der Hand des Netzbetreibers verbleiben.
Insbesondere der letztgenannte Punkt bringt zahlreiche, noch nicht geklärte Rechtsfragen. Zum einen ist das Vergaberecht für Beschaffungsvorgänge und nicht für die Übernahme von Aufgaben zugeschnitten, was eher eine Art Konzessionierung Darstellung. Und die Konzessionsverträge der Kommunen mit Netzbetreibern umfassten bislang auch die Messdienste - die nun durch den Netzbetreiber weiter vergeben werden können. All dies trägt nicht gerade zur Vereinfachung des Messwesens bei...


C. Weiterführende Literatur
Mehr zum Thema finden Sie in folgenden Aufsätzen:





[1] Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz MsbG.
[2] So im Hinblick auf Eingriffe in die Vertragsfreiheit sowie informationelle Selbstbestimmung mangels Wahlmöglichkeit im Hinblick auf den "Herr über die Daten" des Anschlussnutzers Lange/Möllnitz in EnWZ 2016, 448, 451.




CategoryEnergierecht
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