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Verlauf der Änderungen der Seite Entgrenzung


Version [1851]

Zuletzt bearbeitet am 2018-01-26 19:08:51 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Neueste Literatur: Buchholtz, Entterritorialisierung des Öffentlichen Rechts Legitimation „anerkennungsbasierter“ Transnationalität in der EU, NVwZ 2016, 1353>> Im Bereich von Rechtswissenschaften ist die Entgrenzung kein bekannter Begriff. Über die grenzüberschreitenden Wirkungen einer Rechtsordnung wird aufgrund des Kollisionsrechts (Internationales Privatrecht, Internationales Öffentliches Recht) entschieden. In diesem Fall geht es aber um die Zulassung der Anwendung eins Teils des fremden Rechts auf eigenem Territorium bzw. Beachtung der fremdstaatlichen Normen als Element des Tatbestandes. Die rechtliche Entgrenzung von Grenzregionen könnte sich aber auf folgende Lösungen stützen:

Gelöscht:
Im Bereich von Rechtswissenschaften ist die Entgrenzung kein bekannter Begriff. Über die grenzüberschreitenden Wirkungen einer Rechtsordnung wird aufgrund des Kollisionsrechts (Internationales Privatrecht, Internationales Öffentliches Recht) entschieden. In diesem Fall geht es aber um die Zulassung der Anwendung eins Teils des fremden Rechts auf eigenem Territorium bzw. Beachtung der fremdstaatlichen Normen als Element des Tatbestandes. Die rechtliche Entgrenzung von Grenzregionen könnte sich aber auf folgende Lösungen stützen:


Version [1850]

Bearbeitet am 2018-01-26 19:04:37 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) Diffusion von Rechtssystemen
Durch eine Punktuelle und nicht zielgerichtete Durchdringung von Rechtssystemen kommt es eher zu Diffusion von unterschiedlichen Rechtssystemen in fremdem Milieu.


Version [1400]

Bearbeitet am 2017-01-12 15:16:24 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) Lösungsversuch über die Fuzzylogik
Für die Entgrenzung ist also charakteristisch, dass die pauschale Anwendung von nationalen Regeln auf alle in der - noch zu bestimmenden - Grenzregionen befindlichen Personen versagt oder nicht alle Besonderheiten des jeweiligen Falles berücksichtigt. Zwischen einem rein nationalen (einzelstaatlichen) und einem absolut ausländischen Fall gibt es eine Reihe von Zwischenfällen (unscharfe Mengen).
Das Kollisionsrecht entscheidet hier nur welches von den nationalen Rechtssystemen zur Anwendung kommt. Durch ein ausländisches Element wird die eine oder die andere Rechtsordnung berufen. Das anzuwendende Recht ist aber flächendeckend anzuwenden. Das gilt sowohl für IPR aber auch für Kollisionsrecht in Sozialrecht (VO 883/2004 + VO 987/2009).
Gegenseitige Anerkennung bedeutet hier, dass fremde Entscheidungen oder Standards berücksichtigt werden
Bisher Fuzzy-Logik vor allem in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe angewandt ([[https://epub.ub.uni-muenchen.de/4893/1/4893.pdf Philipps, Ein bißchen Fuzzy Logic für Juristen]])

Gelöscht:
Brock/Albert, Entgrenzung der Staatenwelt, S. 259 ff [[http://www.zib.nomos.de/fileadmin/zib/doc/ZIB_2_1995.pdf ZIB 2/1995]]


Version [1395]

Bearbeitet am 2017-01-12 14:01:50 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) Rechtswahllösung
Diese Lösung basiert eigentlich auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Beck2015, S. 19).
Die Beispiele bei Beck2015, S. 22 ff.
Eine Art der Anerkennung des fremden Recht ist in EVTZVO vorgesehen (Art. 8 Abs. 2 lit. m) EVTZ-VO).
Es ist noch die Frage zu beantworten, wo ist aber die Persistenzgrenze?
keine Kompetenzübertragung auf die EU aber {{du przepis="Art. 24 Abs. 1a GG"}}

Gelöscht:
keine Kompetenzübertragung auf die EU  aber {{du przepis="Art. 24 Abs. 1a GG"}}


Version [1394]

Bearbeitet am 2017-01-12 12:56:04 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
BrockAlbert1995, S. 263: "Allgemeine Entgrenzung der bislang sogenannten Nationalökonomien erfolgt durch Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung mit der Herausbildung neuer wirtschaftlicher Zentren auf lokaler und regionaler Ebene."
Interkulturelle Veränderungen in der Grenzregion infolge Migrationsströmungen (vgl. auch BrockAlbert1995).
Herausbildung neuer Formen von Staatlichkeit (BrockAlbert1995, S. 259)
Grenzen müssten ihre trennende Funktion verlieren und sich aus den Transit-Zonen in Räume wirtschaftlicher Zusammenarbeit, politisch-institutioneller Innovation und transnationaler Kommunikation verwandeln (BrockAlbert1995, S. 271)
Für diese Lösung ist charakteristisch, dass der nationale Gesetzgeber in eigenen bereichsspezifischen Rechtsakten sog. Experimentier- oder Öffnungsklauseln vorsieht (Beck2013, S. 13), die Ausnahmen und Befreiungen von nationalrechtlichen Voraussetzungen vorsehen. Dies soll zugleich durch sog. de-minimis-Regel auf beschränkte Zahl von Betroffenen beschränkt werden (etwa auf Grenzgänger soweit sie nicht mehr als 5% der Bevölkerung ds Grenzgebietes ausmachen).
EVTZ als Verbindungsstelle für die staatliche und nichtstaatliche Ebene sowie regionale und lokale Akteure (BrockAlbert1995: 273). Nur dann, wenn es mit der Ausübung der Staatsmacht verbunden wäre. Nach Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO ist dies aktuell nicht möglich.

Gelöscht:
Brock/Albert 1995: 263: "Allgemeine Entgrenzung der bislang sogenannten Nationalökonomien erfolgt durch Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung mit der Herausbildung neuer wirtschaftlicher Zentren auf lokaler und regionaler Ebene."
Interkulturelle Veränderungen in der Grenzregion infolge Migrationsströmungen (vgl. auch Brock/Albert 1995).
Herausbildung neuer Formen von Staatlichkeit (Brock/Albert 1995: 259)
Grenzen müssten ihre trennende Funktion verlieren und sich aus den Transit-Zonen in Räume wirtschaftlicher Zusammenarbeit, politisch-institutioneller Innovation und transnationaler Kommunikation verwandeln (Brock/Albert 1995: 271)
Hier Beck2012
EVTZ als Verbindungsstelle für die staatliche und nichtstaatliche Ebene sowie regionale und lokale Akteure (Brock/Albert 1995: 273). Nur dann, wenn es mit der Ausübung der Staatsmacht verbunden wäre. Nach Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO ist dies aktuell nicht möglich.


Version [1386]

Bearbeitet am 2017-01-12 12:10:14 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Im Bereich von Rechtswissenschaften ist die Entgrenzung kein bekannter Begriff. Über die grenzüberschreitenden Wirkungen einer Rechtsordnung wird aufgrund des Kollisionsrechts (Internationales Privatrecht, Internationales Öffentliches Recht) entschieden. In diesem Fall geht es aber um die Zulassung der Anwendung eins Teils des fremden Rechts auf eigenem Territorium bzw. Beachtung der fremdstaatlichen Normen als Element des Tatbestandes. Die rechtliche Entgrenzung von Grenzregionen könnte sich aber auf folgende Lösungen stützen:
- Auflockerung von nationalen Regeln für Grenzgebiete und Grenzgänger, nationale funktionale Lösung;
- Entscheidung von zuständigen Einrichtungen über die Anwendbarkeit einer fremden Rechtsordnung für bestimmte Kooperationsbereiche - Rechtswahllösung;
- Erlass von gemeinsamen Regelungen für das Grenzgebiet (z.B. Raumordnungspläne, Bebauungspläne, Gebührenordnung für die Nutzung von gemeinsamen Diensten, Satzungen für die Nutzung gemeinsamer Infrastruktur etc.) durch eine gemeinsame Einrichtung - institutionell materiell-rechtliche Lösung.
Bevor aber die einzelnen Lösungen besprochen werden, soll auf der Begriff der Entgrenzung von Grenzregionen in Rechtswissenschaften erläutert werden.
In vorliegender Abhandlung wird die Entgrenzung in den Rechtswissenschaften als Auflockerung der trennenden Funktion der Grenze und dadurch Durchlöcherung der Souveränität und des Monopols in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt verstanden. >> Europäisches Recht als entscheidender Faktor der europäischen Integration (Grimmer2012)>>
((2)) Funktionale Lösung
Hier Beck2012

Gelöscht:
Auflockerung der trennenden Funktion der Grenze und dadurch Durchlöcherung der Souveränität und des Monopols in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt
Europäisches Recht als entscheidender Faktor der europäischen Integration (Grimmer2012)
Integration durch Recht und die Rolle des EVTZ – was ist mit seinen Regelungsbefugnissen
((2)) Formen und Möglichkeiten der juristischen Entgrenzung


Version [1368]

Bearbeitet am 2017-01-12 11:32:34 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Staatsgrenzen sind juristische Trenngrößen, welche das Staatsgebiet markieren, d.h. den Raum, in dem ein Staat seine absolute Verfügungsgewalt besitzt (Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht (1997)). Durch die Grenzen wird daher der Geltungsbereich innerstaatlicher Rechtsordnungen bestimmt (Witt2003, S. 44). Da jeder Staat exklusive Hoheitsrechte besitzt, erfordert die Aktivität über die Grenzen hinaus die Mitwirkung eines anderen Staates. Sie spiegelt sich in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen wieder. Für den Abschluss von den Vereinbarungen sind in der Regel die Zentralorgane des jeweiligen Staates zuständig. Inwieweit hier subnationale Staatseinrichtungen zuständig sind, die Beziehungen über die Grenze hinaus aufzunehmen, hängt es von der inneren Kompetenzordnung ab. Man kann vom Prinzip ausgehen, dass je niedriger die Einrichtung in der Kompetenzleiter gelegen ist, desto schmaler sind auch ihre Befugnisse in Bezug auf die grenzüberschreitende Betätigung.

Gelöscht:
Staatsgrenzen sind juristische Trenngrößen, welche das Staatsgebiet markieren, d.h. den Raum, in dem ein Staat seine absolute Verfügungsgewalt besitzt (Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht (1997)). Durch die Grenzen wird daher der Geltungsbereich innerstaatlicher Rechtsordnungen bestimmt ([[http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/witt-andrea-2003-07-08/HTML/front.html Witt, Die deutsch-polnische und die US-mexikanische Grenze – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen regionaler Identität, nationaler Priorität und transkontinentaler Integration (2003), S. 44]]). Da jeder Staat exklusive Hoheitsrechte besitzt, erfordert die Aktivität über die Grenzen hinaus die Mitwirkung eines anderen Staates. Sie spiegelt sich in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen wieder. Für den Abschluss von den Vereinbarungen sind in der Regel die Zentralorgane des jeweiligen Staates zuständig. Inwieweit hier subnationale Staatseinrichtungen zuständig sind, die Beziehungen über die Grenze hinaus aufzunehmen, hängt es von der inneren Kompetenzordnung ab. Man kann vom Prinzip ausgehen, dass je niedriger die Einrichtung in der Kompetenzleiter gelegen ist, desto schmaler sind auch ihre Befugnisse in Bezug auf die grenzüberschreitende Betätigung.


Version [1367]

Bearbeitet am 2017-01-11 17:19:31 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Kollisionsrecht als Instrument der Entgrenzung? Als reines Kollisionsrecht nicht ganz, aber z.B. als Experimetierrąume und de-minimis?
Oder Ermächtigung zur Anerkennung von fremden Entscheidungen
Folge --> Verschiebung von territorialen Grenzen nationaler Rechtsordnungen ("Orders in motion")
EVTZ als Verbindungsstelle für die staatliche und nichtstaatliche Ebene sowie regionale und lokale Akteure (Brock/Albert 1995: 273). Nur dann, wenn es mit der Ausübung der Staatsmacht verbunden wäre. Nach Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO ist dies aktuell nicht möglich.
Solange auch an nationales Recht des Sitzstaates gebunden (Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c) EVTZ-VO)
Entwicklung von Multi-Level-Governance (Beck 2012: 13 f.)
Erforderlich wäre aber die außerhalb der Staaten liegende Zuständigkeit für die Grenzregionen.

Gelöscht:
EVTZ als kollisionsrechtliches Instrument in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit? Nein, weil es auf der staatlichen Ebene gilt; es ist keine besondere Wirkung für die Grenzregionen ersichtlich.
Kollisionsrecht = Meta-Recht [Recht über die Rechtsanwendung]
Folge --> Verschiebung von territorialen Grenzen nationaler Rechtsordnungen (Orders in motion)
EVTZ als Verbindungsstelle für die staatliche und nichtstaatliche Ebene sowie regionale und lokale Akteure (Brock/Albert 1995: 273).


Version [1366]

Bearbeitet am 2017-01-11 16:25:54 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Folge --> Verschiebung von territorialen Grenzen nationaler Rechtsordnungen (Orders in motion)

Gelöscht:
Folge -->> Verschiebung von territorialen Grenzen nationaler Rechtsordnungen (Orders in motion)


Version [1365]

Bearbeitet am 2017-01-11 16:25:34 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Brock/Albert 1995: 263: "Allgemeine Entgrenzung der bislang sogenannten Nationalökonomien erfolgt durch Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung mit der Herausbildung neuer wirtschaftlicher Zentren auf lokaler und regionaler Ebene."
Interkulturelle Veränderungen in der Grenzregion infolge Migrationsströmungen (vgl. auch Brock/Albert 1995).
Grenzen müssten ihre trennende Funktion verlieren und sich aus den Transit-Zonen in Räume wirtschaftlicher Zusammenarbeit, politisch-institutioneller Innovation und transnationaler Kommunikation verwandeln (Brock/Albert 1995: 271)
EVTZ als kollisionsrechtliches Instrument in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit? Nein, weil es auf der staatlichen Ebene gilt; es ist keine besondere Wirkung für die Grenzregionen ersichtlich.
a) Unionssekundärrecht
Grundlage in Art. 8 Abs. 2 lit. j) EVTZ-VO?
b) Unionsprimärrecht
Grundlage in Art. 175 AEUV?
c) nationales Verfassungsrecht?
keine Kompetenzübertragung auf die EU  aber {{du przepis="Art. 24 Abs. 1a GG"}}
((2)) Institutionelle Entgrenzung durch EVTZ?
EVTZ als Verbindungsstelle für die staatliche und nichtstaatliche Ebene sowie regionale und lokale Akteure (Brock/Albert 1995: 273).
Ergebnis wäre dann Entstehung von funktionalen Räumen anstelle von getrennten Grenzräumen.
Boesler, K.-A., Deue Ansätze der politischen Geographie und Geopolitik, S. 309 ff. [[https://www.erdkunde.uni-bonn.de/archive/1997/neue-ansaetze-der-politischen-geographie-und-geopolitik Erdkunde 51/1997]]

Gelöscht:
Interkulturelle Veränderungen in der Grenzregion infolge Migrationsströmungen
EVTZ als kollisionsrechtliches Instrument in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit?
kollisionsrechtliche Wirkungen?
a) Unionssekundärrecht
Grundlage in Art. 8 Abs. 2 lit. j) EVTZ-VO?
b) Unionsprimärrecht
Grundlage in Art. 175 AEUV?
c) nationales Verfassungsrecht?
keine Kompetenzübertragung auf die EU  aber {{du przepis="Art. 24 Abs. 1a GG"}}
Besler, K.-A., Deue Ansätze der politischen Geographie und Geopolitik, S. 309 ff. [[https://www.erdkunde.uni-bonn.de/archive/1997/neue-ansaetze-der-politischen-geographie-und-geopolitik Erdkunde 51/1997]]


Version [1364]

Bearbeitet am 2017-01-11 15:25:46 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Abschlussworte
Brock/Albert, Entgrenzung der Staatenwelt, S. 259 ff [[http://www.zib.nomos.de/fileadmin/zib/doc/ZIB_2_1995.pdf ZIB 2/1995]]
Besler, K.-A., Deue Ansätze der politischen Geographie und Geopolitik, S. 309 ff. [[https://www.erdkunde.uni-bonn.de/archive/1997/neue-ansaetze-der-politischen-geographie-und-geopolitik Erdkunde 51/1997]]

Gelöscht:
((1)) Abschlusswort


Version [1363]

Bearbeitet am 2017-01-11 15:07:20 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
======Entgrenzung======

Gelöscht:
===== Entgrenzung ======


Version [1362]

Bearbeitet am 2017-01-11 15:06:50 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
CategoryEVTZAllgemein

Gelöscht:
CategoryEVTZ


Version [1361]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2017-01-11 15:06:31 von MarcinKrzymuski bearbeitet.