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===== Elektronische Justiz =====
== wie ist mit ihr umzugehen? ==
((1)) Rechtsrahmen - Rechtsgrundlagen
Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}. In den übrigen Prozessordnungen finden sich ähnliche Regelungen:
- {{du przepis="§ 46c ArbGG"}},
- {{du przepis="§ 65a SGG"}},
- {{du przepis="§ 55a VwGO"}} und
- {{du przepis="§ 52a FGO"}}.
Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint. In dieser Verordnung ist Folgendes geregelt:
- Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, {{du przepis="§ 2 ERVV"}};
- zulässige Übermittlungswege, {{du przepis="§ 4 Abs. 1 ERVV"}}.
Darüber hinaus wird in {{du przepis="§ 5 ERVV"}} auf eine Bekanntmachung verwiesen, in der
- die zulässigen Versionen der Dateiformate und
- die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht.
((1)) Einzelfragen
((2)) Wie ist ein elektronisches Dokument einzureichen?
Dazu {{du przepis="§ 130a ZPO"}}:
##(3) ""<sup>1</sup>"" Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.##
Daraus folgt, dass zwei Möglichkeiten bei Einreichung bestehen:
(1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen**
oder
(2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der //sichere Übermittlungsweg// sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.
== wie ist mit ihr umzugehen? ==
((1)) Rechtsrahmen - Rechtsgrundlagen
Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}. In den übrigen Prozessordnungen finden sich ähnliche Regelungen:
- {{du przepis="§ 46c ArbGG"}},
- {{du przepis="§ 65a SGG"}},
- {{du przepis="§ 55a VwGO"}} und
- {{du przepis="§ 52a FGO"}}.
Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint. In dieser Verordnung ist Folgendes geregelt:
- Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, {{du przepis="§ 2 ERVV"}};
- zulässige Übermittlungswege, {{du przepis="§ 4 Abs. 1 ERVV"}}.
Darüber hinaus wird in {{du przepis="§ 5 ERVV"}} auf eine Bekanntmachung verwiesen, in der
- die zulässigen Versionen der Dateiformate und
- die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht.
((1)) Einzelfragen
((2)) Wie ist ein elektronisches Dokument einzureichen?
Dazu {{du przepis="§ 130a ZPO"}}:
##(3) ""<sup>1</sup>"" Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.##
Daraus folgt, dass zwei Möglichkeiten bei Einreichung bestehen:
(1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen**
oder
(2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der //sichere Übermittlungsweg// sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.