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Version [1726]

Dies ist eine alte Version von WindenergieanlageTypenaenderung erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-11-14 13:40:23.

 

Typenänderung


Zu unterscheiden zwischen:
  • Änderungsanzeige - § 15 BImSchG
  • Änderungsgenehmigung - § 16 BImSchG

Relevante Rechtsprechung in diesem Zusammenhang:
  • VGH Münschen vom 11. 8. 2016, 22 CS 16.1052 (von der Änderung des Anlagentyps kann nicht auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung automatisch geschlossen werden...) - auf der Grundlage eines Gutachtens;
  • OVG Koblenz vom 3. 8. 2016, 8 A 10377/16 (bei scheinbar geringen Unterschieden allerdings nicht offensichtlich keine wesentliche Änderung - also keine Änderungsanzeige ausreichend) - Begründung auch: weil Gutachten eingeholt wurde...
  • OVG Münster vom 25. 2. 2015, 8 A 959/10 (hier eine komplett neue Anlage, weil die Änderung Verzicht auf alte Anlage...); komplett neues Genehmigungsverfahren, allerdings mit Rückgriff auf alte UVP möglich;


Eventuelles Zukunftsmodell: Typenunabhängiges Genehmigungsverfahren?

Da aktuell bereits bei Genehmigung bestimmter Anlagentyp anzugeben und Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist - eventuelle technische Änderungen führen zum Risiko, dass aufwändiges Verwaltungsverfahren zu führen ist, obwohl Genehmigung bereits vorliegt.

Weiteres Problem: Zuschlag nach § 36f EEG kann auch entfallen!

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