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Version [981]

Dies ist eine alte Version von EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung erstellt von MarcinKrzymuski am 2016-08-11 13:56:57.

 

EVTZ als gemeinsame Gesundheitseinrichtung

Rechtsfragen der Nutzung der EVTZ-Form für grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtungen

A. Problemhintergrund
Dass in den Grenzregionen die Versorgung mit den Gesundheitsleistungen schwierig ist, ist klar. Dafür werden auch unterschiedliche Ursachen genannt. Zu den wichtigsten gehören die wirtschaftlichen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Ausführlich dazu: Steffen Fleßa in: ZygmuntEtAl2013, S. 11 ff.
Diese

Nunmehr bestehen schon die rechtlichen Grundlagen, die medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Staat in Anspruch zu nehmen. Das Ziel der vorliegenden Ausarbeitung ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammenzustellen und daraus die Möglichkeiten für die Grenzregionen abzuleiten.


B. Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge
Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen. Es ist klar, dass die genannten Regelungen keine systemische Zusammenarbeit von Gesundheitseinrichtungen zum Gegenstand haben. Es handelt sich um die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bzw. Begründung von Erstattungsansprüchen für die Einzelpersonen.
Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162.


1. Situation de lege lata
Aufgrund von bestehenden Regelungen ist daher nicht möglich, dass alle Einwohner der Grenzgebietes eines Mitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat behandelt werden. Die Inanspruchnahme von ausländischen Leistungen ist daher nur unter dem Grundsatz der Kostenrückerstattung nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie möglich aber nur auf ambulante Leistungen beschränkt. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem benachbarten Mitgliedstaat erfordert dagegen die Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers.

2. Modelle der Zusammenarbeit
Möglich wäre die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. Denkbare Konstellationen:
  1. eine gemeinsame Einrichtung in einem Mitgliedstaat,
  2. Nutzung einer mitgliedstaatlichen Einrichtung durch Einwohner aus dem benachbarten Mitgliedstaat.
a. Allgemeine Anmerkungen
Artikel 34 (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.
Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 BGBl. II 2006, 1330). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein.
Nach Art 6 lit. a) AEUV besitzt die EU Kompetenzen für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich "Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit". Diese wurden in Art, 168 AEUV konkretisiert. Dort wurde der EU u.a. die Aufgabe übertragen, die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (GHN/Nettesheim AEUV Art. 6 Rn. 21, beck-online). Hierzu gehört insbesondere die Kooperation zwischen stationären Versorgungseinrichtungen in den Grenzgebieten und die Zusammenarbeit von Rettungskräften sowie doe Förderung des grenzüberschreitenden Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 168 Rn. 13, beck-online). Als legislative Instrumente zur Umsetzung dieser Befugnisse gelten die - an sich unverbindlichen - Empfehlungen – sowie die Fördermaßnahmen im Sinne von Art. 168 Abs. 5 AEUV (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 168 Rn. 18, beck-online).

b. Schaffung einer Gemeinsameneinrichtung
Die gemeinsame Einrichtung könnte entweder in einer nationalen Rechtsform oder einer unionsrechtlichen Form errichtet werden.

(1) Nationale Rechtsformen
In Deutschland werden die Krankenhäuser entweder in öffentlich-rechtlicher Form (rechtlich unselbständig: Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder rechtlich selbstständig: Zweckverband, Anstalt, Stiftung) bzw. in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH) geführt. In Polen dürfen die Gesundheitseinrichtungen (podmioty lecznicze) als Kapitalgesellschaften, selbständige öffentliche Gesundheitsanstalten (SPZOZ), Eigenbetriebe oder Militäreinheiten gegründet werden (Art. 6 und 7 des Gesetzes über Tätigkeit im Gesundheitswesen). Die Gründung einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung in einer Privatrechtsform (AG, GmbH) wird nach den am Sitz der Einrichtung geltenden Regelungen erfolgen.
Problematisch wäre die Beteiligung von ausländischen Partnern an Eigenbetrieben oder Regiebetriebe, weil diese aus Natur der Sache der Verwaltung einer Gebietskörperschaft einverleibt sind. Dagegen soll die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach den allgemeinen Regeln erfolgen, was die Gründung wesentlich vereinfacht. Diese Rechtsformen sind auch weitgehend erprobt.

(2) Europäische Aktiengesellschaft
Denkbar wäre auch die Nutzung der Rechtsform der europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) im Sinne der Verordnung Nr. 2157/2001/EG über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1–21). Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass sie europaweit anerkannt ist und ihr Sitz frei verlegt werden kann. Allerdings erfordert diese Rechtsform größeres Engagement von Gesellschaftern (Gründungskapital 120.000 €).

(3) EVTZ
Gemeinsame Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens kann auch als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit errichtet werden (allgemein zum EVTZ). Ein Beispiel dafür ist l'AECT - Hospital de Cerdanya. Als Variante für die gemeinsame Gesundheitseinrichtung wurde der EVTZ auch im Projekt healtacross überlegt (healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice, 2010, S. 47 ff)).
Mehr dazu in separatem Text.

c. gemeinsame Nutzung einer mitgliedstaatlichen Gesundheitseinrichtung
Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.
Anstelle der Gründung einer gemeinsamen Einrichtung ist noch die Nutzung einer in einem Mitgliedstaat bereits bestehenden Einrichtung durch Einwohner aus dem anderen Grenzgebiet. Aus den oben dargelegten Regelungen folgt aber keine Rechtsgrundlage für eine massive grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
Hierfür müssten daher systemische Grundlagen errichtet werden. Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen (im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG), wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde. Dies setzt den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen betroffenen Mitgliedstaaten. Aus dem zurzeit zwischen Deutschland und Polen bestehenden Vertragswerken folgt keine solche Verpflichtung für automatische Erteilung von Genehmigungen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem Rahmenabkommen zum grenzüberschreitenden Rettungsdienst abgeleitet werden, da hiervon nur der Einsatz von Rettungseinheiten und gegenseitige Abrechnung von Trägern erfasst wird. Ziel des Abkommens ist bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung aller Personen, die sich ständig oder vorübergehend in diesem Gebiet aufhalten. Darüber hinaus verweist Art. 8 Abs. 2 Rahmenabkommens darauf, dass die Bestimmungen der Koordinationsverordnungen der EU unberührt bleiben. Auch die aufgrund des Rahmenabkommens zu schließenden Kooperationsvereinbarungen (Art. 4 Rahmenabkommens) beziehen sich nicht auf die Fragen des regulären Gesundheitsschutzes.
Solange aber kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Polen zustande gekommen ist, kann aber die Versorgung der Bevölkerung aus dem Grenzgebiet des anderen Mitgliedstaates über den direkten Vertrag zwischen dem Träger der Krankenversicherung und der Gesundheitseinrichtung als ausländischem Leistungserbringer (nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes über Leistungen des Gesundheitsschutzes) erfolgen.

3. Sonstige Rechtsfragen
Zu klären wären noch die Fragen des Behandlungsverfahrens (nach dem Recht des Behandlungsstaates), Dokumentation (Sprache, Inhalt), Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten, Besorgung von Arzneimitteln aus dem Ausland (insb. Blutprodukte), Vergabeverfahren, Datenschutz.



C. Mitglieder des EVTZ und Träger des Gesundheitseinrichtungen


D. Gründungsverfahren
1. Genehmigung für die Teilnahme am EVTZ

2. Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit im Gesundheitswesen nach nationalem Recht


E. Finanzierung
Beiträge der Mitglieder
Entgelt für geleistete Gesundheitsdienste von den Krankenversicherern (hier auch die Frage nach der Abrechnungsmethode mit den Versicherungsträgern aus den Mitgliedstaaten.

F. Aufgaben
Ausübung der Tätigkeit im Gesundheitswesen.
1. Zu regelnde Inhalte
Verfahren, Dokumentation, Datenschutz

2.

G. Haftung
Es ist zwischen der Haftung des EVTZ selbst und seiner Mitglieder zu unterzeichnen.
1. Haftung des EVTZ
Diese gestaltet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (IPR + nationale Haftungsvorschriften)

2. Haftung der EVTZ-Mitglieder
Dies kommt in Frage erst dann, wenn das EVTZ-Vermögen unzulänglich ist.



CategoryEVTZGesundheitsschutz
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