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Version [73]

Dies ist eine alte Version von EVTZHochschulen erstellt von MarcinKrzymuski am 2015-09-29 11:51:28.

 

Problemaufriss


Immer öfter werden die Ideen aufgegriffen, den EVTZ im universitären Kooperationsbereich zu gründen (Uni-GR, EUCOR, etc.). Einige davon sind aber gescheitert. Ob der EVTZ tatsächlich eine attraktive Rechtsform ist, muss daher gründlich untersucht werden. Zu pr+fen ist daher, wo es Potenziale gibt, die aus dem Einsatz dieser Rechtsform sich ergeben können und wo ggf. Hindernisse bestehen können.

EVTZ Allgemein


Sh. Ausarbeitung Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Vorteile für Hochschulen


Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Internationalisierung, Mittelacquise

Risiken und Hindernisse


Haftung

Erfahrungsgemäß haben die unklaren Haftungsverhältnisse im EVTZ zum Scheitern von Hochschulprojekten in dieser Rechtsform geführt (z.B. Uni-GR). Im genannten Fall wurde die Beteiligung der rheinland-pfälzischen Universitäten an einem EVTZ (mit Saarland, Frankreich (?), Luxemburg und Belgien) aufgrund von § 104 Abs. 4 Nr. 4 RPHochSchG abgelehnt. Danach darf sich die Universität an einer Einrichtung beteiligen, wenn "die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird". Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde kann die Universität kein Mitglied eines EVTZ sein, in dem die haftung nicht beschränkt wird.

Dies kann aber nicht zutreffend sein. Zum einen im EVTZ-Recht gilt der Grundsatz der Haftung des EVTZ. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist nur subsidiär und greift nur dann ein, wenn das Vermögen des EVTZ für die BEgleichung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreichend ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Aber auch dann ist die Haftung der Mitglieder auf den Anteil eines jeden Mitglieds entsprechend seinem Beitrag beschränkt (enstprechende Bestimmungen sind in der Übereinkunft des EVTZ zu treffen - Art. 8 II lit. l) EVTZ-VO).

Zum anderen konnten die Mitglieder vor der Reform 2013 ihre haftung frei einschränken, soweit ander Mitglieder nur eingeschränkt haften.

In Brandenburg in BbgHSchG nicht geregelt. Damit Rückgriff auf BbgLHO (insb. § 65 ff.) notwendig. Dazu Bagdassarov, Wissens-und Technologietransfer an Universitäten. Interne und externeGestaltungsansätze am Beispiel der Technologietransfer-GmbH (S. 101).

Sonstige Fragen
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Auswertung und Fazit

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CategoryEVTZKommentare
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