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Grenzüberschreitender Rettungsdienst

Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungsdiensten
= Untersuchung bezogen auf die deutsch-polnische Grenze =


A. Unionaler Rechtsrahmen

1. Grenzüberschreitender Rettungsdienst im AEUV

a. Rettungsdienst als Teil des Gesundheitschutzsystems (Art. 168 AEUV)
Nach Art. 6 S. 2 lit. a) AEUV ist die Union berechtigt, im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch Art. 168 AEUV.
In Art. 168 Abs. 2 S. 2 wurde der EU die Aufgabe der Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern. Einziges legislatives Instrument zur Umsetzung dieser Befugnis sind – neben den unverbindlichen Empfehlungen – die Fördermaßnahmen nach Abs. 5 (Berg in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2012, Art. 168 Rn. 18).
Zu prüfen ist, ob der Tatbestand (insb. "die Gesundheitsdienste") auch den Rettungsdienst erfasst.


b. Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Art. 196 AEUV)
Dieselbe Zuständigkeiten hat die EU im Bereich Katastrophenschutz (Art. 6 S. 2 lit. f) AEUV). Die zentrale Bestimmung zum europäischen Katastrophenschutz enthält Art. 196 AEUV
(Walus, EuR 2010, 564 ff. (566-567)).


2. Grenzüberschreitender Rettungsdienst im EU-Sekundärrecht

a. Patientenrichtlinie (2014/14/EU) und

b. Koordinationsverordnung 883/2004


B. Nationaler Rechtsrahmen
1. Deutschland
In Deutschland gehört der Rettungsdienst zum Kompetenzbereich der Länder.
In Saarland wird der grenzüberschreitende Rettungsdienst gesetzlich geregelt. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 SRettG ist dies die Sache des Landes, die Vereinbarungen abzuschließen. Generelle Vorschrift von Art. 6a Abs. 2 SRettG erlaubt den Einsatz des bodengebundenen Rettungsmittel aus dem Ausland, soweit diese im Ausland zugelassen sind.
In Bayern ist wiederum § 8 BayRDG maßgeblich, der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung berechtigt, mit ausländischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern öffentlich-rechtliche Verträge zur rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung abzuschließen (dazu mehr Zum Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen im bayerisch-tschechischen Teil der Euregio Egrensis, S. 32 ff.)
Inwieweit § 14 BW RDG sich auf die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern bezieht, ist noch nicht ganz klar.
In Brandenburg und Sachsen sind Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Landkreise und kreisfreien Städte(§ 4 Abs. 1 BbgRettG) bzw. Rettungszweckverbände (§ 3 Abs. 1 SächsRettDG). Die Gesetze enthalten keinerlei Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in diesem Bereich.

2. Polen
In Polen ist der Rettungsdienst zentralistisch organisiert. Die Träger des Rettungsdienstes sind daher der für den Gesundheitsschutz zuständige Minister sowie die Wojewoden (Art. 18 polRettDG). Der Wojewode ist für die PLanung, Organisation, Koordination und Aufsicht über das System des Rettungdienstes auf dem Gebiet der Wojewodschaft zuständig (Art. 19 Abs. 2 polRettDG). Der Minister übt die Aufsicht über das gesamte Rettungsdienstsystem aus (Art. 19 Abs. 1 polRettDG).
Es fehlt aber die Vorschrift zur grenzüberschreitenden Kooperation von Rettungsdiensten.


C. Völkerrechtlicher Rechtsrahmen
1. Deutsch-polnisches Rahmenabkommen
In deutsch-polnischem Verhältnis gilt das Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst vom 22. Mai 2013 (BGBl.2013 Teil II Nr. 19, S. 998 und Dz.U. 2013 poz. 678).


2. Kooperationsabkommen
Danach besteht die Möglichkeit, dass die Träger des Rettungsdienstes (sh. oben) aus beiden Ländern direkte Kooperationsvereinbarungen zu den im Abkommen festgelegten Inhalten abschließen (Art. 4).

D. Sonstige Fragestellungen
1. Anerkennung von Qualifikationen (Notarzt, Paramedics, Rettungsassisstente usw.)

2. Rettungsdienst und Vergaberecht


CategoryEVTZPraxis
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