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Elektronische Justiz
wie ist mit ihr umzugehen?
A. Rechtsrahmen - Rechtsgrundlagen
Zentrale Vorschrift: § 130a ZPO. In den übrigen Prozessordnungen finden sich ähnliche Regelungen:
- § 46c ArbGG,
- § 65a SGG,
- § 55a VwGO und
- § 52a FGO.
Gemäß § 130a Abs. 2 ZPO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint. In dieser Verordnung ist Folgendes geregelt:
- Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, § 2 ERVV;
- zulässige Übermittlungswege, § 4 Abs. 1 ERVV.
- die zulässigen Versionen der Dateiformate und
- die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht.
B. Einzelfragen
1. Wie ist ein elektronisches Dokument einzureichen?
Dazu § 130a ZPO:
(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Daraus folgt, dass zwei Möglichkeiten bei Einreichung bestehen:
(1) das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
oder
(2) es ist durch diese Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
oder
(2) es ist durch diese Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der sichere Übermittlungsweg sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.
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