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Die Energiewirtschaft wurde unter dem Einfluss des EU-Rechts liberalisiert (Entflechtung = Unbundling = §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.). Das Ziel war eine für Wirtschaft und Verbraucher preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ([[https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2016/Downloads/Position-vbw-Kommunale-Dienstleistungen-und-Wettbewerb.pdf VBW 2015]], S. 20). Die Gründe dafür waren die finanzielle Überforderung des Staates sowie eine mangelnde Effizienz wegen fehlender Wettbewerbsanreize (Traupel 2014 (nicht öffentliche Präsentation)). Nach der Priavtisierungswelle und der Finanzkrise wurden die Risiken für die Stabilität der Daseinsvorsorge offensichtlich.
Ferner zeigte sich, dass die Renditeorientierung in der Daseinsvorsorge nicht zielführend ist. Sie hat zur Absenkung von Umwelt- und Versorgungsstandards geführt, da die Investitionen oft aus Kostengründen aufgegeben wurden. Auch für Eingestellte bieten die privaten schlechtere Arbeitsbedingungen als öffentliche Unternehmen (Traupel 2014 (nicht öffentliche Präsentation)).
Allerdings dies bedeutet nicht, dass die Gründe, weswegen die Rekommunalisierung stattfinden soll, sich im nachhinein in der Wirklichkeit bestätigt haben. So werden z.B. höhere Rendite durch höhere Gebühren erzielt, was zuletzt zu Lasten der Einwohner geht ([[https://www.iwkoeln.de/_storage/asset/251502/storage/master/file/7971051/download/Policy%20Paper%20Rekommunalisierung%20IW%20K%C3%B6ln.pdf Röhl 2015]], S. 12). Auch auf dem Arbeitsmarkt sind keine spürbaren und günstige Effekte zu verzeichnen. Die Zahl der Beschäftigten hat nicht verhältnismäßig zugenommen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 38). Es wurde noch bewiesen, dass kommunale Energieversorger sehr selten die niedrigsten Strompreise anbieten (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 34). Auch höhere Rendite und damit Quersubventionierung nicht immer sicher sind, da Betrieb von Stromverteilungsnetzen ökonomisch riskant ist ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 27).
((1)) Rekommunalisierung im Bereich "Energie" (Thüringen)
Trotz der Bedenken geht durch ganz Deutschland eine Rekommunalisierungswelle durch.
- Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 13-14).
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert. Es wird Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Zu fragen ist nun, auf welche Einschränkungen treffen die Kommunen bei Rekommunalisierung. Unten werden zwei Aspekte angesprochen:
Die Kommunen und kommunale Einrichtungen haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering). Sie können auch zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren")). Ferner dürfen sie auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden. Insgesamt ist die öffentliche Betätigung auf dem Markt wettbewerbsverzerrend. Damit hat die EU viele Sektoren liberalisiert (Post, Telekommunikation, Energie). Daher sind dort - auf dem eigentlichen Zuständigkeitsfeld des Staates bzw. substaatlicher Einrichtungen - Private aktiv. Die Wiederbegründung öffentlicher Monopole ist in europarechtlich bereits liberalisierten Sektoren nicht mehr erlaubt. Folglich könne die Mitgliedstaaten nur noch nicht liberalisierte Sektoren auch ohne Wettbewerb organisieren (EuGH vom 11.7.2006 (FENIN), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56460&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=404766 ECLI:EU:C:2006:453]]). Solange also bestimmte Bereiche nicht für die Privaten geöffnet wurden, kann ein öffentliches Monopol vorhanden sein (Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten (Art. 345 AEUV). Die Mitgliedstaaten verfügen daher nach wie vor über einen Ermessensspielraum, wie sie D Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definieren, organisieren und finanzieren wollen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(02)&from=DE DAWI-Mitteilung]], Rn. 37).
Wenn aber der Markt geöffnet wurde, darf er nur uner dem Vorbehalt wieder verschlossen werden, dass:
- Rechtfertigungsgründe nach Art. 52 AEUV vorliegen
- es sich um DAWI handelt, die sich im Organisationsbereich der MS befinden.
Weitere Aspekte sh. [[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/Bundeskartellamt%20-%20Der%20Staat%20als%20Unternehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BKartA 2014]]
((2)) Beihilferechtliche Stolpersteine bei der Rekommunalisierung
(so zutreffend: [[http://www.euroforum.de/veranstaltungen/beihilfenrecht_2016/programm Soltesz, Gleiss Lutz]])
Bezugnehmend auf die Formen der Rekommunalisierung (sh. oben) kann das Beihilferecht die Rekommunalisierung folgend beeinflußen.
((3)) Materielle Rekommunalisierung
Materielle Rekommunalisierung ist beihilfeneutral, wenn sie zu Marktpreisen erfolgt. Dagegen kann als Beihilfe betrachtet werden, wenn zu viel bezahlt wird (Beihilfe für Veräußerer). Ggf. kann auch eine Beihilfe für Unternehmen betrachtet werden, wenn zu niedriger Preis gezahlt wird und damit ein gerinegere Refinanzierungsaufwand auf dem Markt erforderlich ist (Traupel 2014, S. 10 (nicht öffentliche Präsentation)).
Der Beihilfenrechtsverstoß kann darin liegen, dass der Berliner Senat den privaten Investoren (RWE und Veolia, ehemals Vivendi) 1999 eine Gewinngarantie gegeben hat.
((3)) Operative Rekommunalisierung (Markteintritt)
Zu prüfen ist, inwieweit die Ausstattung der neu zu gründenden Gesellschaft als Beihilfe anzusehen ist. Grundsätzlich ist dies zu bejahen. GGf. können die Rechtfertigungsgründe nach der De-Minimis-VO und DAWI-Freistellungsbeschlüsse eingreifen.
((3)) Tätigkeit auf dem Markt
Allgemeine Beihilferegelungen sind zu beachten, aber ggf. Rechtfertigung über De-Minimis-VO und DAWI-Freistellungsbeschlüsse.
Vorgaben des Beihilferechts für Rekommunalisierungen
Ferner zeigte sich, dass die Renditeorientierung in der Daseinsvorsorge nicht zielführend ist. Sie hat zur Absenkung von Umwelt- und Versorgungsstandards geführt, da die Investitionen oft aus Kostengründen aufgegeben wurden. Auch für Eingestellte bieten die privaten schlechtere Arbeitsbedingungen als öffentliche Unternehmen (Traupel 2014 (nicht öffentliche Präsentation)).
Allerdings dies bedeutet nicht, dass die Gründe, weswegen die Rekommunalisierung stattfinden soll, sich im nachhinein in der Wirklichkeit bestätigt haben. So werden z.B. höhere Rendite durch höhere Gebühren erzielt, was zuletzt zu Lasten der Einwohner geht ([[https://www.iwkoeln.de/_storage/asset/251502/storage/master/file/7971051/download/Policy%20Paper%20Rekommunalisierung%20IW%20K%C3%B6ln.pdf Röhl 2015]], S. 12). Auch auf dem Arbeitsmarkt sind keine spürbaren und günstige Effekte zu verzeichnen. Die Zahl der Beschäftigten hat nicht verhältnismäßig zugenommen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 38). Es wurde noch bewiesen, dass kommunale Energieversorger sehr selten die niedrigsten Strompreise anbieten (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 34). Auch höhere Rendite und damit Quersubventionierung nicht immer sicher sind, da Betrieb von Stromverteilungsnetzen ökonomisch riskant ist ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 27).
((1)) Rekommunalisierung im Bereich "Energie" (Thüringen)
Trotz der Bedenken geht durch ganz Deutschland eine Rekommunalisierungswelle durch.
- Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 13-14).
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert. Es wird Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Zu fragen ist nun, auf welche Einschränkungen treffen die Kommunen bei Rekommunalisierung. Unten werden zwei Aspekte angesprochen:
Die Kommunen und kommunale Einrichtungen haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering). Sie können auch zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren")). Ferner dürfen sie auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden. Insgesamt ist die öffentliche Betätigung auf dem Markt wettbewerbsverzerrend. Damit hat die EU viele Sektoren liberalisiert (Post, Telekommunikation, Energie). Daher sind dort - auf dem eigentlichen Zuständigkeitsfeld des Staates bzw. substaatlicher Einrichtungen - Private aktiv. Die Wiederbegründung öffentlicher Monopole ist in europarechtlich bereits liberalisierten Sektoren nicht mehr erlaubt. Folglich könne die Mitgliedstaaten nur noch nicht liberalisierte Sektoren auch ohne Wettbewerb organisieren (EuGH vom 11.7.2006 (FENIN), [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56460&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=404766 ECLI:EU:C:2006:453]]). Solange also bestimmte Bereiche nicht für die Privaten geöffnet wurden, kann ein öffentliches Monopol vorhanden sein (Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten (Art. 345 AEUV). Die Mitgliedstaaten verfügen daher nach wie vor über einen Ermessensspielraum, wie sie D Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definieren, organisieren und finanzieren wollen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(02)&from=DE DAWI-Mitteilung]], Rn. 37).
Wenn aber der Markt geöffnet wurde, darf er nur uner dem Vorbehalt wieder verschlossen werden, dass:
- Rechtfertigungsgründe nach Art. 52 AEUV vorliegen
- es sich um DAWI handelt, die sich im Organisationsbereich der MS befinden.
Weitere Aspekte sh. [[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/Bundeskartellamt%20-%20Der%20Staat%20als%20Unternehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BKartA 2014]]
((2)) Beihilferechtliche Stolpersteine bei der Rekommunalisierung
(so zutreffend: [[http://www.euroforum.de/veranstaltungen/beihilfenrecht_2016/programm Soltesz, Gleiss Lutz]])
Bezugnehmend auf die Formen der Rekommunalisierung (sh. oben) kann das Beihilferecht die Rekommunalisierung folgend beeinflußen.
((3)) Materielle Rekommunalisierung
Materielle Rekommunalisierung ist beihilfeneutral, wenn sie zu Marktpreisen erfolgt. Dagegen kann als Beihilfe betrachtet werden, wenn zu viel bezahlt wird (Beihilfe für Veräußerer). Ggf. kann auch eine Beihilfe für Unternehmen betrachtet werden, wenn zu niedriger Preis gezahlt wird und damit ein gerinegere Refinanzierungsaufwand auf dem Markt erforderlich ist (Traupel 2014, S. 10 (nicht öffentliche Präsentation)).
Der Beihilfenrechtsverstoß kann darin liegen, dass der Berliner Senat den privaten Investoren (RWE und Veolia, ehemals Vivendi) 1999 eine Gewinngarantie gegeben hat.
((3)) Operative Rekommunalisierung (Markteintritt)
Zu prüfen ist, inwieweit die Ausstattung der neu zu gründenden Gesellschaft als Beihilfe anzusehen ist. Grundsätzlich ist dies zu bejahen. GGf. können die Rechtfertigungsgründe nach der De-Minimis-VO und DAWI-Freistellungsbeschlüsse eingreifen.
((3)) Tätigkeit auf dem Markt
Allgemeine Beihilferegelungen sind zu beachten, aber ggf. Rechtfertigung über De-Minimis-VO und DAWI-Freistellungsbeschlüsse.
Vorgaben des Beihilferechts für Rekommunalisierungen
Gelöscht:
Allerdings dies bedeutet nicht, dass die Gründe, weswegen die Rekommunalisierung stattfinden soll, sich im nachhinein in der Wirklichkeit bestätigt haben. So werden z.B. höhere Rendite durch höhere Gebühren erzielt, was zuletzt zu Lasten der Einwohner geht ([[https://www.iwkoeln.de/_storage/asset/251502/storage/master/file/7971051/download/Policy%20Paper%20Rekommunalisierung%20IW%20K%C3%B6ln.pdf Röhl 2015]], S. 12). Auch auf dem Arbeitsmarkt sind keine spürbaren und günstige Effekte zu verzeichnen. Die Zahl der Beschäftigten hat nicht verhältnismäßig zugenommen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 38). Es wurde noch bewiesen, dass kommunale Energieversorger sehr selten die niedrigsten Strompreise anbieten (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 34). Auch höhere Rendite und damit Quersubventionierung nicht immer sicher sind, da Betrieb von Stromverteilungsnetzen ökonomisch riskant ist (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 27).
((1)) Rekommunalisierung im Bereich Energie (Thüringen)
In ganz Deutschland:
- Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen (Lichter2014, S. 13-14).
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert.
Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Rückübernahme von Versorgungsnetzen auf Grundlage von {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}}.
((1)) Mythos um die Rekommunalisierung herum:
Riskantes Geschäft - Verluste durchaus möglich
u.a. weil Stromnachfrage sinkt und kontventionelle Stromerzeugung nicht rentabel ist, erneuerbare Energien mit KOstenaufwand verbunden
daraus folgt, dass die Bürger als Kunden und Steuerzahlen doppelt leiden
und eigentlich keinen Vorteil erzielen, da die Strompreise nicht geringer sind als bei den privaten Anbietern
Die Kommunen und kommunale Einrichtungen
haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering)
können zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren"))
können auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden
((2)) Beihilferecht
Hinzugefügt:
((1)) Hintergrund
Die Energiewirtschaft wurde unter dem Einfluss des EU-Rechts liberalisiert (Entflechtung = Unbundling = §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.). Das Ziel war eine für Wirtschaft und Verbraucher preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ([[https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2016/Downloads/Position-vbw-Kommunale-Dienstleistungen-und-Wettbewerb.pdf VBW 2015]], S. 20).
((1)) Begriff und Formen der Rekommunalisierung
- **materielle **(vermögensrechtliche) Rekommunalisierung: Erwerb von Anteilen an vormals kommunalen, privatisierten Unternehmen bzw Übernahme von Grundstücken, auf denen die Aufgaben ausgeführt werden;
- **formelle **(organisatorische) Rekommunalisierung: Umwandlung von kommunalen Unternehmen in einer Privatrechtsform in öffentlich-rechtliche Form (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts);
- **funktionelle **(operative) Rekommunalisierung: Verzicht auf Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an Private und Beauftragung interner Stellen bzw. eigener Gesellschaften (In-House-Vergabe).
((2)) Position privater Unternehmen
Als Gegenargument für die Private Leistungserbringung werden genannt ([[http://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2016/Downloads/Position-vbw-Kommunale-Dienstleistungen-und-Wettbewerb.pdf vbw, 2015]], S. 4)
- monopolartige öffentliche Strukturen werden aufgebrochen
- größere Effizienz und damit günstige Leistung
- Steuerkraft und Wettbewerbsfähigkeit des Standortes steigen
- externes Know-how kann genutzt werden
- personelle, administrative und finanzielle Entlastung der Kommune
- Förderung des Mittelstandes (und damit des lokalen Arbeitsmarktes)
- es finden private Investitionen statt
- betriebliche Risiken werden auf Private übertragen
- Vorteile der öffentlich-privaten Partnerschaft nutzen.
((2)) Auswertung
Allerdings dies bedeutet nicht, dass die Gründe, weswegen die Rekommunalisierung stattfinden soll, sich im nachhinein in der Wirklichkeit bestätigt haben. So werden z.B. höhere Rendite durch höhere Gebühren erzielt, was zuletzt zu Lasten der Einwohner geht ([[https://www.iwkoeln.de/_storage/asset/251502/storage/master/file/7971051/download/Policy%20Paper%20Rekommunalisierung%20IW%20K%C3%B6ln.pdf Röhl 2015]], S. 12). Auch auf dem Arbeitsmarkt sind keine spürbaren und günstige Effekte zu verzeichnen. Die Zahl der Beschäftigten hat nicht verhältnismäßig zugenommen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 38). Es wurde noch bewiesen, dass kommunale Energieversorger sehr selten die niedrigsten Strompreise anbieten (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 34). Auch höhere Rendite und damit Quersubventionierung nicht immer sicher sind, da Betrieb von Stromverteilungsnetzen ökonomisch riskant ist (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 27).
Die Energiewirtschaft wurde unter dem Einfluss des EU-Rechts liberalisiert (Entflechtung = Unbundling = §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.). Das Ziel war eine für Wirtschaft und Verbraucher preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ([[https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2016/Downloads/Position-vbw-Kommunale-Dienstleistungen-und-Wettbewerb.pdf VBW 2015]], S. 20).
((1)) Begriff und Formen der Rekommunalisierung
- **materielle **(vermögensrechtliche) Rekommunalisierung: Erwerb von Anteilen an vormals kommunalen, privatisierten Unternehmen bzw Übernahme von Grundstücken, auf denen die Aufgaben ausgeführt werden;
- **formelle **(organisatorische) Rekommunalisierung: Umwandlung von kommunalen Unternehmen in einer Privatrechtsform in öffentlich-rechtliche Form (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts);
- **funktionelle **(operative) Rekommunalisierung: Verzicht auf Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an Private und Beauftragung interner Stellen bzw. eigener Gesellschaften (In-House-Vergabe).
((2)) Position privater Unternehmen
Als Gegenargument für die Private Leistungserbringung werden genannt ([[http://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2016/Downloads/Position-vbw-Kommunale-Dienstleistungen-und-Wettbewerb.pdf vbw, 2015]], S. 4)
- monopolartige öffentliche Strukturen werden aufgebrochen
- größere Effizienz und damit günstige Leistung
- Steuerkraft und Wettbewerbsfähigkeit des Standortes steigen
- externes Know-how kann genutzt werden
- personelle, administrative und finanzielle Entlastung der Kommune
- Förderung des Mittelstandes (und damit des lokalen Arbeitsmarktes)
- es finden private Investitionen statt
- betriebliche Risiken werden auf Private übertragen
- Vorteile der öffentlich-privaten Partnerschaft nutzen.
((2)) Auswertung
Allerdings dies bedeutet nicht, dass die Gründe, weswegen die Rekommunalisierung stattfinden soll, sich im nachhinein in der Wirklichkeit bestätigt haben. So werden z.B. höhere Rendite durch höhere Gebühren erzielt, was zuletzt zu Lasten der Einwohner geht ([[https://www.iwkoeln.de/_storage/asset/251502/storage/master/file/7971051/download/Policy%20Paper%20Rekommunalisierung%20IW%20K%C3%B6ln.pdf Röhl 2015]], S. 12). Auch auf dem Arbeitsmarkt sind keine spürbaren und günstige Effekte zu verzeichnen. Die Zahl der Beschäftigten hat nicht verhältnismäßig zugenommen ([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 38). Es wurde noch bewiesen, dass kommunale Energieversorger sehr selten die niedrigsten Strompreise anbieten (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 34). Auch höhere Rendite und damit Quersubventionierung nicht immer sicher sind, da Betrieb von Stromverteilungsnetzen ökonomisch riskant ist (([[http://bdi.eu/media/presse/publikationen/recht-und-oeffentliches-auftragswesen/Studie_Rekommunalisierung.pdf Lichter 2014]], S. 27).
Gelöscht:
Insgesamt lässt sich die Argumentation in drei Vektoren ordnen
- materielle (vermögensrechtliche) Rekommunalisierung: Erwerb von Anteilen an vormals kommunalen, privatisierten Unternehmen bzw Übernahme von Grundstücken, auf denen die Aufgaben ausgeführt werden;
- formelle (organisatorische) Rekommunalisierung: Umwandlung von kommunalen Unternehmen in einer Privatrechtsform in öffentlich-rechtliche Form (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts);
- funktionelle (operative) Rekommunalisierung: Verzicht auf Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an Private und Beauftragung interner Stellen bzw. eigener Gesellschaften (In-House-Vergabe).
Hinzugefügt:
((2)) Gründe für die Rekommunalisierung
Schmidt (DÖV 2014, 358) nennt folgende Gründe (im Unterschied zu den Anlässen):
- Durchsetzung besonderer Sozialstandards
- Preissenkungen der Leistungserbringung
- starker politischer Einfluss durch Kontroll-, Weisungs-, Stimm- und Rückholrechte
- vermehrte kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
- Flucht aus dem privaten Kartellrecht in das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht (Kommunalaufsichtsbehörde statt der Kontrolle des Bundeskartellamtes)
- Schaffung effizienter kommunaler Unternehmensstrukturen
- Nutzung des steuerlichen Querverbundes
- Verzicht auf aufwändige Vergabeverfahren
- verminderte Transaktionskosten sollen gesteigerte finanzielle Gewinne verursachen
Bauer (DÖV 2012, 335 = [[https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/5649/file/kwi_schriften06.pdf Bauer/Büchner/Hajasch, Potsdam 2012]], S. 23) ergänzt diesen Katalog um weitere Motive:
- erwachtes Selbstbewusstsein der Kommunen,
- Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltungsidee,
- Einbindung der Bürger in das Gemeinwesen
- Gemeinwohlorientierung ("citizen value" statt "shareholder value"),
- Rückgewinnung kommunaler Steuerungsoptionen und Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung,
- Aufbrechung monopolartiger privater Leistungserbringung
- Schaffung effizienter kommunaler Firmenstrukturen mit Rückkopplung auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
- Erhaltung von Arbeitsplätzen
- Wahrung von Umwelt und Sozialstandards
- Kostensenkung für Bürger
- Erschließung von Einnahmequellen zur Querfinanzierung defizitärer Segmente kommunaler Aufgabenerfüllung.
Libbe ([[https://www.kim.tu-berlin.de/fileadmin/fg280/veranstaltungen/kim/konferenz_2012/vortraege/vortrag---libbe.pdf Präsentation von 2012]]):
- regionales Marktversagen
- niedrigere Kosten im operativen Geschäft
- Stärkung des regionalen Arbeitsmarktes
- Stärkung der lokalen wirtschaft durch Vermeidung von Lohndumping
- Kritik der Bevölkerung an Privatisierung
- Rückgewinnung von politischem Einfluss
- relative Bürgernähe
- Qualität und Sicherung der Lestungserbringung
In jedem Fall der Rekommunalisierung spielen verschiedene Gründe unterschiedliche Rolle.
((2)) Formen der Rekommunalisierung
Es werden folgende Arten der Rekommunalisierung unterschieden:
- materielle (vermögensrechtliche) Rekommunalisierung: Erwerb von Anteilen an vormals kommunalen, privatisierten Unternehmen bzw Übernahme von Grundstücken, auf denen die Aufgaben ausgeführt werden;
- formelle (organisatorische) Rekommunalisierung: Umwandlung von kommunalen Unternehmen in einer Privatrechtsform in öffentlich-rechtliche Form (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts);
- funktionelle (operative) Rekommunalisierung: Verzicht auf Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an Private und Beauftragung interner Stellen bzw. eigener Gesellschaften (In-House-Vergabe).
Schmidt (DÖV 2014, 358) nennt folgende Gründe (im Unterschied zu den Anlässen):
- Durchsetzung besonderer Sozialstandards
- Preissenkungen der Leistungserbringung
- starker politischer Einfluss durch Kontroll-, Weisungs-, Stimm- und Rückholrechte
- vermehrte kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
- Flucht aus dem privaten Kartellrecht in das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht (Kommunalaufsichtsbehörde statt der Kontrolle des Bundeskartellamtes)
- Schaffung effizienter kommunaler Unternehmensstrukturen
- Nutzung des steuerlichen Querverbundes
- Verzicht auf aufwändige Vergabeverfahren
- verminderte Transaktionskosten sollen gesteigerte finanzielle Gewinne verursachen
Bauer (DÖV 2012, 335 = [[https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/5649/file/kwi_schriften06.pdf Bauer/Büchner/Hajasch, Potsdam 2012]], S. 23) ergänzt diesen Katalog um weitere Motive:
- erwachtes Selbstbewusstsein der Kommunen,
- Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltungsidee,
- Einbindung der Bürger in das Gemeinwesen
- Gemeinwohlorientierung ("citizen value" statt "shareholder value"),
- Rückgewinnung kommunaler Steuerungsoptionen und Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung,
- Aufbrechung monopolartiger privater Leistungserbringung
- Schaffung effizienter kommunaler Firmenstrukturen mit Rückkopplung auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
- Erhaltung von Arbeitsplätzen
- Wahrung von Umwelt und Sozialstandards
- Kostensenkung für Bürger
- Erschließung von Einnahmequellen zur Querfinanzierung defizitärer Segmente kommunaler Aufgabenerfüllung.
Libbe ([[https://www.kim.tu-berlin.de/fileadmin/fg280/veranstaltungen/kim/konferenz_2012/vortraege/vortrag---libbe.pdf Präsentation von 2012]]):
- regionales Marktversagen
- niedrigere Kosten im operativen Geschäft
- Stärkung des regionalen Arbeitsmarktes
- Stärkung der lokalen wirtschaft durch Vermeidung von Lohndumping
- Kritik der Bevölkerung an Privatisierung
- Rückgewinnung von politischem Einfluss
- relative Bürgernähe
- Qualität und Sicherung der Lestungserbringung
In jedem Fall der Rekommunalisierung spielen verschiedene Gründe unterschiedliche Rolle.
((2)) Formen der Rekommunalisierung
Es werden folgende Arten der Rekommunalisierung unterschieden:
- materielle (vermögensrechtliche) Rekommunalisierung: Erwerb von Anteilen an vormals kommunalen, privatisierten Unternehmen bzw Übernahme von Grundstücken, auf denen die Aufgaben ausgeführt werden;
- formelle (organisatorische) Rekommunalisierung: Umwandlung von kommunalen Unternehmen in einer Privatrechtsform in öffentlich-rechtliche Form (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts);
- funktionelle (operative) Rekommunalisierung: Verzicht auf Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an Private und Beauftragung interner Stellen bzw. eigener Gesellschaften (In-House-Vergabe).
Gelöscht:
Schmidt (DÖV 2014, 358) nennt folgende Gründe (im Unterschied zu den Anlässen):
- Durchsetzung besonderer Sozialstandards
- Preissenkungen der Leistungserbringung
- starker politischer Einfluss durch Kontroll-, Weisungs-, Stimm- und Rückholrechte
- vermehrte kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
- Flucht aus dem privaten Kartellrecht in das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht (Kommunalaufsichtsbehörde statt der Kontrolle des Bundeskartellamtes)
- Schaffung effizienter kommunaler Unternehmensstrukturen
- Nutzung des steuerlichen Querverbundes
- Verzicht auf aufwändige Vergabeverfahren
- verminderte Transaktionskosten sollen gesteigerte finanzielle Gewinne verursachen
Bauer (DÖV 2012, 335 = [[https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/5649/file/kwi_schriften06.pdf Bauer/Büchner/Hajasch, Potsdam 2012]], S. 23) ergänzt diesen Katalog um weitere Motive:
- erwachtes Selbstbewusstsein der Kommunen,
- Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltungsidee,
- Einbindung der Bürger in das Gemeinwesen
- Gemeinwohlorientierung ("citizen value" statt "shareholder value"),
- Rückgewinnung kommunaler Steuerungsoptionen und Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung,
- Aufbrechung monopolartiger privater Leistungserbringung
- Schaffung effizienter kommunaler Firmenstrukturen mit Rückkopplung auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
- Erhaltung von Arbeitsplätzen
- Wahrung von Umwelt und Sozialstandards
- Kostensenkung für Bürger
- Erschließung von Einnahmequellen zur Querfinanzierung defizitärer Segmente kommunaler Aufgabenerfüllung.
Libbe ([[https://www.kim.tu-berlin.de/fileadmin/fg280/veranstaltungen/kim/konferenz_2012/vortraege/vortrag---libbe.pdf Präsentation von 2012]]):
- regionales Marktversagen
- niedrigere Kosten im operativen Geschäft
- Stärkung des regionalen Arbeitsmarktes
- Stärkung der lokalen wirtschaft durch Vermeidung von Lohndumping
- Kritik der Bevölkerung an Privatisierung
- Rückgewinnung von politischem Einfluss
- relative Bürgernähe
- Qualität und Sicherung der Lestungserbringung
In jedem Fall der Rekommunalisierung spielen verschiedene Gründe unterschiedliche Rolle.
((2)) Formen der Rekommunalisierung
Hinzugefügt:
((1)) Begriff der Rekommunalisierung
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11). Dies ist teilweise durch Enttäuschung mit der Privatisierung verbunden. Die Übergabe der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben in Hände Privater hat nicht den erwarteten Mehrwert gebracht. Insbesondere sind die Preise für die Kunden höher geworden. Die versprochene Qualitätssteigerung ist ebenfalls ausgeblieben. Anderseits wollen die Kommunen auch ihre durch andere Bereiche der Daseinsvorsorge strapazierten Haushalte retten und gewinnbringende Geschäfte wieder an sich ziehen. Dies gilt nicht nur für das Energiebereich sondern auch für Abfallwirtschaft.
Insgesamt lässt sich die Argumentation in drei Vektoren ordnen
((2)) Gründe für die Rekommunalisierung
Schmidt (DÖV 2014, 358) nennt folgende Gründe (im Unterschied zu den Anlässen):
- Durchsetzung besonderer Sozialstandards
- Preissenkungen der Leistungserbringung
- starker politischer Einfluss durch Kontroll-, Weisungs-, Stimm- und Rückholrechte
- vermehrte kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
- Flucht aus dem privaten Kartellrecht in das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht (Kommunalaufsichtsbehörde statt der Kontrolle des Bundeskartellamtes)
- Schaffung effizienter kommunaler Unternehmensstrukturen
- Nutzung des steuerlichen Querverbundes
- Verzicht auf aufwändige Vergabeverfahren
- verminderte Transaktionskosten sollen gesteigerte finanzielle Gewinne verursachen
Bauer (DÖV 2012, 335 = [[https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/5649/file/kwi_schriften06.pdf Bauer/Büchner/Hajasch, Potsdam 2012]], S. 23) ergänzt diesen Katalog um weitere Motive:
- erwachtes Selbstbewusstsein der Kommunen,
- Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltungsidee,
- Einbindung der Bürger in das Gemeinwesen
- Gemeinwohlorientierung ("citizen value" statt "shareholder value"),
- Rückgewinnung kommunaler Steuerungsoptionen und Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung,
- Aufbrechung monopolartiger privater Leistungserbringung
- Schaffung effizienter kommunaler Firmenstrukturen mit Rückkopplung auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
- Erhaltung von Arbeitsplätzen
- Wahrung von Umwelt und Sozialstandards
- Kostensenkung für Bürger
- Erschließung von Einnahmequellen zur Querfinanzierung defizitärer Segmente kommunaler Aufgabenerfüllung.
Libbe ([[https://www.kim.tu-berlin.de/fileadmin/fg280/veranstaltungen/kim/konferenz_2012/vortraege/vortrag---libbe.pdf Präsentation von 2012]]):
- regionales Marktversagen
- niedrigere Kosten im operativen Geschäft
- Stärkung des regionalen Arbeitsmarktes
- Stärkung der lokalen wirtschaft durch Vermeidung von Lohndumping
- Kritik der Bevölkerung an Privatisierung
- Rückgewinnung von politischem Einfluss
- relative Bürgernähe
- Qualität und Sicherung der Lestungserbringung
In jedem Fall der Rekommunalisierung spielen verschiedene Gründe unterschiedliche Rolle.
((2)) Formen der Rekommunalisierung
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11). Dies ist teilweise durch Enttäuschung mit der Privatisierung verbunden. Die Übergabe der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben in Hände Privater hat nicht den erwarteten Mehrwert gebracht. Insbesondere sind die Preise für die Kunden höher geworden. Die versprochene Qualitätssteigerung ist ebenfalls ausgeblieben. Anderseits wollen die Kommunen auch ihre durch andere Bereiche der Daseinsvorsorge strapazierten Haushalte retten und gewinnbringende Geschäfte wieder an sich ziehen. Dies gilt nicht nur für das Energiebereich sondern auch für Abfallwirtschaft.
Insgesamt lässt sich die Argumentation in drei Vektoren ordnen
((2)) Gründe für die Rekommunalisierung
Schmidt (DÖV 2014, 358) nennt folgende Gründe (im Unterschied zu den Anlässen):
- Durchsetzung besonderer Sozialstandards
- Preissenkungen der Leistungserbringung
- starker politischer Einfluss durch Kontroll-, Weisungs-, Stimm- und Rückholrechte
- vermehrte kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
- Flucht aus dem privaten Kartellrecht in das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht (Kommunalaufsichtsbehörde statt der Kontrolle des Bundeskartellamtes)
- Schaffung effizienter kommunaler Unternehmensstrukturen
- Nutzung des steuerlichen Querverbundes
- Verzicht auf aufwändige Vergabeverfahren
- verminderte Transaktionskosten sollen gesteigerte finanzielle Gewinne verursachen
Bauer (DÖV 2012, 335 = [[https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/5649/file/kwi_schriften06.pdf Bauer/Büchner/Hajasch, Potsdam 2012]], S. 23) ergänzt diesen Katalog um weitere Motive:
- erwachtes Selbstbewusstsein der Kommunen,
- Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltungsidee,
- Einbindung der Bürger in das Gemeinwesen
- Gemeinwohlorientierung ("citizen value" statt "shareholder value"),
- Rückgewinnung kommunaler Steuerungsoptionen und Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung,
- Aufbrechung monopolartiger privater Leistungserbringung
- Schaffung effizienter kommunaler Firmenstrukturen mit Rückkopplung auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
- Erhaltung von Arbeitsplätzen
- Wahrung von Umwelt und Sozialstandards
- Kostensenkung für Bürger
- Erschließung von Einnahmequellen zur Querfinanzierung defizitärer Segmente kommunaler Aufgabenerfüllung.
Libbe ([[https://www.kim.tu-berlin.de/fileadmin/fg280/veranstaltungen/kim/konferenz_2012/vortraege/vortrag---libbe.pdf Präsentation von 2012]]):
- regionales Marktversagen
- niedrigere Kosten im operativen Geschäft
- Stärkung des regionalen Arbeitsmarktes
- Stärkung der lokalen wirtschaft durch Vermeidung von Lohndumping
- Kritik der Bevölkerung an Privatisierung
- Rückgewinnung von politischem Einfluss
- relative Bürgernähe
- Qualität und Sicherung der Lestungserbringung
In jedem Fall der Rekommunalisierung spielen verschiedene Gründe unterschiedliche Rolle.
((2)) Formen der Rekommunalisierung
Gelöscht:
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11).
Hinzugefügt:
Die Kommunen und kommunale Einrichtungen
haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering)
können zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren"))
können auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden
DAWI-Unternehmen bei der Beihilfegewährung privilegiert (Art. 106 Abs. 2 AEUV)
Wie weit reicht aber Begriff EU-DAWI im Vergleich zu national-rechtlich geprägtem Begriff der Daseinsvorsorge
erfasst auch neue Formen der Energiewirtschaft (Digitalisierung der Energie, Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung?)
insb. In-House-Vergabe vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Anwendbarkeit des allgemeinen Vergaberechts auf Konzessionsvergaben nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
Ziele des EnWG nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} sind auch bei In-House-Vergabe zu beachten
haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering)
können zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren"))
können auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §{{du przepis="§ 6 EnWG"}} ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden
DAWI-Unternehmen bei der Beihilfegewährung privilegiert (Art. 106 Abs. 2 AEUV)
Wie weit reicht aber Begriff EU-DAWI im Vergleich zu national-rechtlich geprägtem Begriff der Daseinsvorsorge
erfasst auch neue Formen der Energiewirtschaft (Digitalisierung der Energie, Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung?)
insb. In-House-Vergabe vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Anwendbarkeit des allgemeinen Vergaberechts auf Konzessionsvergaben nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
Ziele des EnWG nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} sind auch bei In-House-Vergabe zu beachten
Gelöscht:
die Gebühren unterliegen nicht der Kontrolle ("Flucht in Gebühren")
Unbundling nur bei den Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden (§§ 6 ff. EnWG)
Privilegien gegenüber Privatwirtschaft wenn DAWI ausgeführt.
Wie weit reicht aber DAWI? Digitalisierung der Energie (?)
insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Hinzugefügt:
Unbundling nur bei den Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden (§§ 6 ff. EnWG)
Privilegien gegenüber Privatwirtschaft wenn DAWI ausgeführt.
Wie weit reicht aber DAWI? Digitalisierung der Energie (?)
Privilegien gegenüber Privatwirtschaft wenn DAWI ausgeführt.
Wie weit reicht aber DAWI? Digitalisierung der Energie (?)
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((1)) Begriff und Gründe für die Rekommunalisierung
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11).
((1)) Rekommunalisierung im Bereich Energie (Thüringen)
In ganz Deutschland:
- Zahl öffentlicher Unternehmen in der Energieversorgung (Strom und Wärme) von ca. 1100 (2004) auf 1451 (2011) gestiegen.
- Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen (Lichter2014, S. 13-14).
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert.
Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Rückübernahme von Versorgungsnetzen auf Grundlage von {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}}.
((1)) Mythos um die Rekommunalisierung herum:
Riskantes Geschäft - Verluste durchaus möglich
u.a. weil Stromnachfrage sinkt und kontventionelle Stromerzeugung nicht rentabel ist, erneuerbare Energien mit KOstenaufwand verbunden
daraus folgt, dass die Bürger als Kunden und Steuerzahlen doppelt leiden
und eigentlich keinen Vorteil erzielen, da die Strompreise nicht geringer sind als bei den privaten Anbietern
((2)) Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
bessere Chancen für kommunale Einrichtungen (Kredite und keine Insolvenz)
die Gebühren unterliegen nicht der Kontrolle ("Flucht in Gebühren")
((2)) Beihilferecht
Privilegien gegenüber Privatwirtschaft
((2)) Vergaberecht
insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11).
((1)) Rekommunalisierung im Bereich Energie (Thüringen)
In ganz Deutschland:
- Zahl öffentlicher Unternehmen in der Energieversorgung (Strom und Wärme) von ca. 1100 (2004) auf 1451 (2011) gestiegen.
- Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen (Lichter2014, S. 13-14).
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert.
Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Rückübernahme von Versorgungsnetzen auf Grundlage von {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}}.
((1)) Mythos um die Rekommunalisierung herum:
Riskantes Geschäft - Verluste durchaus möglich
u.a. weil Stromnachfrage sinkt und kontventionelle Stromerzeugung nicht rentabel ist, erneuerbare Energien mit KOstenaufwand verbunden
daraus folgt, dass die Bürger als Kunden und Steuerzahlen doppelt leiden
und eigentlich keinen Vorteil erzielen, da die Strompreise nicht geringer sind als bei den privaten Anbietern
((2)) Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
bessere Chancen für kommunale Einrichtungen (Kredite und keine Insolvenz)
die Gebühren unterliegen nicht der Kontrolle ("Flucht in Gebühren")
((2)) Beihilferecht
Privilegien gegenüber Privatwirtschaft
((2)) Vergaberecht
insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Gelöscht:
Beihilferecht - Privilegien gegenüber Privatwirtschaft
Vergaberecht - insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Hinzugefügt:
Wettbewerbsrecht - bessere Chancen für kommunale Einrichtungen (Kredite und keine Insolvenz)
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Drei bereich sind hier relevant:
Wettbewerbsrecht -
Beihilferecht - Privilegien gegenüber Privatwirtschaft
Vergaberecht - insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})
Wettbewerbsrecht -
Beihilferecht - Privilegien gegenüber Privatwirtschaft
Vergaberecht - insb. Inhousegeschäfte (vor dem Hintergrund {{du przepis="§ 46 EnWG"}})